Gelsenkirchen. Schalkes ehemaliger U23-Trainer Torsten Fröhling hatte S04 verklagt. Gestern sollte das Urteil gefällt werden. Doch zuvor kam es zur Einigung.

Vier Jahre war Torsten Fröhling als Trainer der U23 beim FC Schalke 04 angestellt. Im vergangenen Winter teilten die Königsblauen Fröhling mit, dass sein zum Saisonende 2021/22 auslaufender Vertrag als Coach der U23 nicht verlängert wird.

Daraufhin verklagte Fröhling den FC Schalke 04 auf Weiterbeschäftigung und Entfristung seines Vertrages. Am Mittwoch sollte vor dem Landesarbeitsgericht in Hamm das Urteil verkündet werden. Wurde es aber nicht. Letzlich einigten sich beide Parteien doch noch auf einen Vergleich. Das bestätigte sowohl Fröhling als auch S04. Damit ist der Fall nach einem Jahr abgeschlossen.

Schalke: Erster Vergleich abgelehnt

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Aber es war eine komplizierte Geburt. In erster Instanz hatte Fröhling gesiegt. In der Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht wurde schließlich ein Vergleich vorgeschlagen. Ein erstes Angebot des Gerichts hatte der von Rechtsanwalt Horst Kletke vertretende ehemalige Trainer noch abgelehnt. Dann ging man mit einem sogenannten Vergleich auf Widerruf auseinander.

Die Fröhling-Seite nahm den Vergleich auf Widerruf an, Schalke nicht. "Den ersten Vergleichsvorschlag des Gerichts hätten wir akzeptiert, auch wenn dieser bereits exorbitant über dem normalen Niveau für Abfindungen, die nach vier Jahren Beschäftigungszeitraum normalerweise gezahlt werden, liegt. Den anderen Vergleichsvorschlag konnten wir nicht akzeptieren, weil er aus unserer Sicht zu hoch war. Und deshalb haben wir ihn abgelehnt", teilte der Verein im März mit.

Knifflige Rechtsfrage

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Somit hätte ein Urteil gefällt werden müsssen. „Nur ein Sachgrund hätte eine Befristung gerechtfertigt. Doch der ist nicht gegeben“, begründete Fröhlings Rechtsanwalt Horst Kletke die Klage. Das Arbeitsgricht Gelsenkirchen sah das auch so. S04 hatte argumentiert, dass der einvernehmlich unterschriebene, branchenübliche und befristete Vertrag ausgelaufen sei.

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Hätte Fröhling Recht behalten, hätte das auch gravierende Auswirkungen auf bestehende und künftige Vertragsgestaltungen im Nachwuchsbereich der Profiklubs haben können. Denn die entscheidende Frage lautete: Gelten diese Trainer eher dem Profibereich mit seinen besonderen Bedingungen zugehörig, oder gelten sie als ganz normale Arbeitnehmer? Diese Frage bleibt nun durch den Vergleich, der nach unseren Informationen dem ersten zunächst durch die Fröhling-Seite abgelehnten Vorschlag des Landesrabeitgerichtes entsprechen soll, unbeantwortet.