Frankfurt. Der DFB belegt sowohl die Schalker Malick Thiaw und Darko Churlinov als auch den Bremer Niclas Füllkrug mit Geldstrafen. S04 will prüfen.

Die Freude über die Rückkehr in die Fußball-Bundesliga hat für zwei Spieler des FC Schalke 04 sowie einen Akteur des SV Werder Bremen nun ein teures Nachspiel.

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Sowohl Malick Thiaw und Darko Churlinov vom Zweitliga-Meister aus Gelsenkirchen als auch Niclas Füllkrug vom Tabellenzweiten aus der Hansestadt müssen zahlen. Sie sind vom Sportgericht des Deutschen Fußball-Bundes (DFB) in Einzelrichterverfahren nach Anklageerhebung durch den DFB-Kontrollausschuss wegen unsportlichen Verhaltens mit Geldstrafen belegt worden. Jeder dieser drei Spieler muss 25.000 Euro berappen.

Der FC Schalke 04 erklärte am Montagabend, dass man prüfe, Einspruch gegen die Urteile einzulegen.

Schalkes Darko Churlinov und Malick Thiaw mit Bengalischem Feuer in der Hand

Darko Churlinov und Malick Thiaw hatten nach der Samstagabend-Partie der 2. Bundesliga am 7. Mai gegen den FC St. Pauli, als die Königsblauen ihre Bundesliga-Rückkehr in der Veltins-Arena dank ihres 3:2-Erfolges schon am vorletzten Spieltag perfekt gemacht hatten, „im Stadioninnenraum inmitten von feiernden Schalker Anhängern je ein Bengalisches Feuer in der nach oben ausgestreckten Hand gehalten“, steht es in der Mitteilung des DFB vom Montagabend.

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„Das Gleiche“, heißt es weiter, „hatte auch Niclas Füllkrug nach dem Zweitliga-Spiel gegen den SSV Jahn Regensburg am 15. Mai inmitten von feiernden Bremer Anhängern im Stadioninnenraum getan.“ Das Werder-Team hatte durch seinen 2:0-Sieg am letzten Spieltag im Weser-Stadion ebenfalls die Rückkehr ins Fußball-Oberhaus unter Dach und Fach gebracht. Der Hamburger SV, der dann später in den beiden Relegationsspielen am Berliner Erstliga-Drittletzten Hertha BSC mit Trainer Felix Magath scheiterte, musste sich mit dem dritten Tabellenplatz begnügen.

„Die Verwendung von Pyrotechnik im Stadioninnenraum“, teilt der Deutsche Fußball-Bund mit, „verstößt gegen die sportrechtliche und staatliche Rechtsordnung und birgt erhebliche Gefahren auch für andere Stadionbesucher.“ (AHa)

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