Aus den Niederlanden. Die Niederlande verlängern den Abendlockdown und empfehlen eine Gäste-Beschränkung an Weihnachten. Grundschulen müssen früher in die Ferien.
Ein gemeinsames Weihnachtsessen im Restaurant mit der Großfamilie und Gästen? Das ist dieses Jahr in den Niederlanden nicht drin – zumindest nicht nach 17 Uhr. Das Nachbarland von NRW verlängert den derzeit geltenden Abendlockdown auch über die Festtage bis zum 14. Januar. Das gab der niederländische Ministerpräsident Mark Rutte bei einer Pressekonferenz am Dienstagabend in Den Haag bekannt, ebenso wie frühere Weihnachtsferien.
Konkret heißt das: Weiterhin müssen alle nicht-systemrelevanten Geschäfte, Gastronomien, Kultur- und Freizeitangebote bereits um 17 Uhr schließen. Mit der Verlängerung des Teillockdowns gilt auch über die Feiertage weiter die dringende Empfehlung der Regierung, maximal vier Gäste zu Hause zu empfangen. Wie Ministerpräsident Rutte betonte, werde es keine Ausnahme davon geben. Zudem müssen die Grundschulen im Land eine Woche früher in die Weihnachtsferien gehen. Diesen Schritt hatte Premier Rutte zunächst nicht gehen wollen.
„Das ist natürlich während der Weihnachtszeit nicht die Nachricht, die wir hören wollen“, sagte Rutte am Dienstagabend. Doch die Zahl der Neuinfektionen sei noch zu hoch, die Krankenhäuser seien zu voll mit Infizierten. Zudem sorge die Omikron-Variante für Unsicherheiten. Die niederländische Regierung übernimmt damit die Empfehlung des beratenden Fachgremiums Outbreak Management Teams (OMT). Die Fachleute hätten demnach davon abgeraten, den abendlichen Teillockdown bereits über Weihnachten zu lockern.
Niederlande: Verlängerung des Abendlockdowns über Weihnachten
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Was zudem zum Jahreswechsel gilt: Über Silvester ist privates Feuerwerk verboten. Die Regierung möchte so verhindern, dass Krankenhäuser und Arztpraxen durch Verletzte zusätzlich belastet werden. Denn der Druck auf das niederländische Gesundheitswesen ist trotz langsamer Verbesserung der Corona-Infektionslage noch hoch, zudem sorgen die auch in den Niederlanden zunehmend auftauchenden Omikron-Fälle für weitere Unsicherheit.
„Diese Verlängerung ist unvermeidlich“, sagte der Premier. Zwar scheine der Höhepunkt der jüngsten Welle überschritten zu sein. „Aber es gibt Grund zur Sorge.“ Rutte verwies besonders auf die schnelle Verbreitung der Omikron-Variante. Die Infektionszahlen seien zu hoch, sagte Rutte. „Solange die Krankenhäuser voll liegen mit Covid-Patienten, müssen wir das Virus zurückdrängen.“
NRW: Einschränkungen über Weihnachten hierzulande
Doch nicht nur im Nachbarland wird ein strengerer Kurs über die Feiertage gefahren. Auch in Deutschland gibt es Einschränkungen wie die 2G-Regel bei Weihnachtsessen oder Kirchgängen. Die genauen Regelungen - etwa für Familienfeiern und Weihnachtsmessen - können Sie hier nachlesen.
Damit ist das Land NRW sogar in Teilen strenger unterwegs als die Niederlande. Und das, obwohl die Infektionszahlen hierzulande deutlich niedriger sind als im Nachbarland, wo die Sieben-Tage-Inzidenz aktuell bei 665,4 liegt (Stand 15. Dezember, Quelle Johns-Hopkins-Universität). In NRW liegt der Wert laut dem Robert-Koch-Institut bei 255,4, in ganz Deutschland bei 353,0 (stand 15. Dezember). Zuletzt war die Sieben-Tage-Inzidenz weiter gesunken.
Coronapandemie: Was gilt bei Reisen in die Niederlande?
Aktuell gilt die Niederlande aus deutscher Sicht als Hochrisikogebiet. Damit geht eine Reisewarnung des Auswärtigem Amtes einher. Wer dennoch ins Nachbarland reist, muss Folgendes beachten:
Testpflicht: Was gilt bei der Ein- und Rückreise?
Einreise in die Niederlande:
Aktuell gilt aus niederländischer Sicht für Deutschland die Warnstufe „code geel“. Das hat zur Folge, dass bei der Einreise ein 3G-Nachweis über Impfung, Genesung oder negativen Corona-Test erbracht werden muss - unabhängig des Verkehrsmittels.
Diese Tests werden akzeptiert:
- NAAT(PCR)-Tests (PCR, RT PCR, LAMP, TMA, mPOCT) – nicht älter als 48 Stunden
- Antigentests, nicht älter als 24 Stunden
- Selbsttests werden nicht akzeptiert
Von der Nachweispflicht befreit sind:
- Kinder unter 12 Jahren
- Wer weniger als 12 Stunden in den Niederlanden verbleibt
- Grenzpendlerinnen und Grenzpendler, Studierende sowie Schülerinnen und Schüler, die einen formlosen Nachweis des Arbeitgeber oder der Bildungseinrichtung über ihre Tätigkeit in den Niederlanden vorweisen können
- Reisende mit der niederländischen Regionalbahn oder mit dem regionalen Bus binnen eines Radius von 30 Kilometern im Grenzgebiet
Die niederländische Grenzpolizei, die Koninklijke Marechaussee, kontrolliert stichprobenartig auf den Autobahnen in den Niederlanden. Wer keinen (gültigen) Nachweis zeigen kann, riskiert nach Angaben der niederländischen Regierung eine Geldbuße von 95 Euro.
Rückreise nach NRW:
Die Niederlande gelten für Deutschland als Hochrisikogebiet. Das hat folgende Einschränkungen bei und nach der Rückkehr nach NRW zur Folge:
Anmeldepflicht:
Reisende, die sich länger als 24 Stunden in den Niederlanden aufgehalten haben, sind laut Bundesgesundheitsministerium dazu verpflichtet, die digitale Einreiseanmeldung unter https://www.einreiseanmeldung.de auszufüllen und die erhaltene Bestätigung bei Einreise mit sich zu führen.
Nachweispflicht:
Rückreisende ab 12 Jahren, die länger als 24 Stunden in den Niederlanden waren, müssen einen Test-, Impf- oder Genesenen-Nachweise mit sich führen. Die Nachweise müssen über das Uploadportal der Digitalen Einreiseanmeldung unter https://www.einreiseanmeldung.de hochgeladen werden. Der Testnachweis muss sich dabei auf einen Test beziehen, der maximal 48 Stunden (bei Antigen-Tests) oder 72 Stunden (PCR) zurückliegt. Für die Berechnung dieser Zeiträume ist der Zeitpunkt der Einreise maßgeblich.
Quarantänepflicht:
Personen, die sich länger als 24 Stunden in den Niederlanden aufgehalten haben, müssen nach Ankunft zehn Tage lang in häusliche Quarantäne. Die Quarantäne kann frühestens fünf Tage nach Einreise durch einen Test beendet werden (Freitestung). Für Kinder, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, endet die Absonderung fünf Tage nach der Einreise automatisch.
Ausnahmen von der Quarantänepflicht:Geimpfte und Genesene können die Quarantäne bereits ab dem Zeitpunkt beenden, an dem der Impf- oder Genesenennachweis über das Einreiseportal übermittelt wird. Erfolgt die Übermittlung vor Einreise, muss die Quarantäne nicht angetreten werden.
Ausnahmen für Grenzgänger und Grenzpendler:
Grenzpendlerinnen und -Pendler sind von der Anmelde- und Quarantänepflicht ausgenommen. Grenzpendlerinnen und -Pendler, die über keinen Impfnachweis oder Genesenen-Nachweis verfügen, müssen einen Testnachweis lediglich zwei Mal pro Woche erneuern. Dasselbe gilt für Personen, die sich im Rahmen des Grenzverkehrs weniger als 24 Stunden in den Niederlanden aufgehalten haben. (red./dpa)