Düsseldorf. Das Amtsgericht Rüsselsheim entschied, dass ein durch unreines Kerosin verstopfter Kerosinfilter kein außergewöhnlicher Umstand ist. Treibstoffe wie Kerosin auf ihre Tauglichkeit zu testen, obliegt der Airline. Kommt es dadurch zu einer Flugverspätung, steht den Geschädigten ein Ausgleich zu.
Kann die Airline ihre Kunden nicht rechtzeitig zum Reiseziel bringen, weil der Kerosinfilter verstopft ist, muss sie die Betroffenen entschädigen. Das gilt auch, wenn das Kerosin von einem Dritten geliefert wurde. Das hat das Amtsgericht Rüsselsheim entschieden. Auf das Urteil weist die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in ihrer Zeitschrift "ReiseRecht aktuell" hin.
In dem verhandelten Fall hatte der Kläger mit seiner Ehefrau einen Flug von Frankfurt nach Mombasa und zurück gebucht. Der Rückflug konnte wegen eines verstopften Kerosinfilters nicht planmäßig starten. Der Kläger trat die Rückreise erst am Folgetag mit einer Ersatzmaschine an und klagte gegen die Airline. Mit Erfolg. Es falle in den Aufgabenbereich der Airline, Vorkehrungen zu treffen, um Betriebsstoffe wie Kerosin auf ihre Eignung zu testen. (dpa)