Karlsruhe. Reisende sind auch dann gegen Insolvenz versichert, wenn sie keine Pauschalreise beim Reiseveranstalter gebucht haben, sondern nur das Hotel. Die einzelne Leistung fällt ebenso unter das Reiserecht, so ein BGH-Urteil. Die Insolvenzsicherung griff meist nur, wenn mehrere Leistungen gebucht wurden.
Urlauber sind auch dann gegen eine Insolvenz des Veranstalters abgesichert, wenn sie bei ihm nur ein Hotel gebucht haben und nicht gleich eine Pauschalreise. Denn einzelne Leistungen einer Reise fallen ebenfalls unter das Reiserecht, wenn sie bei einem Veranstalter gebucht werden.
Das ergibt sich aus einem Urteil der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe (Az.: X ZR 134/13). Bislang griff die Insolvenzsicherung meist nur, wenn mehrere Reiseleistungen - also zum Beispiel Flug und Hotel - zusammen gebucht wurden. Reisende bekommen dafür einen Sicherungsschein. Er ist eine Versicherung gegen die Insolvenz des Veranstalters. (dpa)