München. Weil er sich um den Höhepunkt der Kreuzfahrt betrogen fühlte, verklagte ein Passagier den Reiseveranstalter. Die angepriesene Fahrt durch die Passage des Panamakanals fand im Dunkeln statt, weil das Schiff zehn Stunden zu spät ablegte. Die Klage war jedoch nur teilweise von Erfolg gekennzeichnet.
Fällt bei einer Kreuzfahrt der Höhepunkt der Reise weg, steht den Passagieren eine Minderung des Reisepreises zu. Schadenersatz wegen vertaner Urlaubszeit bekommen sie jedoch nicht, entschied das Amtsgericht München (Az.: 182 C 15953/13).
In dem verhandelten Fall hatte der Kläger eine Schiffsreise nach Mittelamerika gebucht. In der Reisebeschreibung wurde als besonderer Höhepunkt die Passage des Panamakanals angekündigt. Geplant war, dass das Schiff am achten Reisetag morgens um 6 Uhr in Colon ablegt und die Kanaldurchfahrt startet.
Kläger hatte nur teilweise Erfolg
Tatsächlich startete die Einfahrt jedoch erst um 16 Uhr, der überwiegende Teil der Durchfahrt geschah dementsprechend im Dunkeln. Der Kläger verlangte deshalb eine Minderung des Reisepreises und Schadenersatz wegen vertaner Urlaubszeit.
Damit hatte er nur teilweise Erfolg. Das Gericht stellte fest, dass die Reise mangelhaft war und sprach dem Kläger eine Reisepreisminderung um 20 Prozent zu. Schadenersatz muss der Reiseveranstalter jedoch nicht zahlen. Die Reise sei nicht erheblich beeinträchtigt gewesen. (dpa)