Karlsruhe. Für eine Flugverspätung können Betroffene sowohl nach europäischem, als auch nach deutschen Recht entschädigt werden. Es ist jedoch nicht möglich, gleich zwei mal zu kassieren, indem man auf beide Rechte besteht, urteilte der Bundesgerichtshof. Die einfache Entschädigung ist ausreichend.
Reisende erhalten für Flugverspätungen keine doppelte Entschädigung. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) am Dienstag (30. September) entschieden. (Az.: X ZR 126/13)
Die Richter wiesen die Klage eines Ehepaares ab, das eine Kreuzfahrt ab und nach Dubai inklusive Hin- und Rückflug gebucht hatte. Der Rückflug nach Deutschland verzögerte sich um 25 Stunden. Die Fluggesellschaft zahlte den beiden zusammen 1200 Euro Entschädigung, zu der sie nach europäischem Recht verpflichtet war.
Kein "Nebeneinander" der beiden Ansprüche
Darüber hinaus machte das Paar Ausgleichsansprüche nach deutschem Recht geltend. Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab. Auch beim BGH hatte sie keinen Erfolg.
Das Paar habe zwar nach deutschem wie nach europäischem Recht Anspruch auf finanziellen Ausgleich, hieß es. Ein "Nebeneinander" der beiden Ansprüche gebe es aber nicht. Denn beide Entschädigungen verfolgen demzufolge das gleiche Ziel und sollen die mit der Verspätung verbundenen Unannehmlichkeiten ausgleichen. Bei einem weitergehenden Schadenersatzanspruch müssten die 1200 Euro gegebenenfalls angerechnet werden. (dpa)