Essen. Fernbuslinien werden immer beliebter - allerdings sollten Fahrgäste aufpassen. Denn seit März 2013 regelt eine EU-Verordnung die Rechte der Passagiere. Die Verbraucherzentrale NRW hat sich die Geschäftsbedingungen der Busanbieter genauer angesehen und warnt vor abenteuerlichen Klauseln.

Mehr als 200 Fernbuslinien gibt es seit der Öffnung des Marktes Anfang 2013 in Deutschland. Die Geschäftsbedingungen der neun größten Busanbieter hat sich die Verbraucherzentrale NRW genauer angesehen. Das Ergebnis: So gut die Anbieter bei Komfort, Preis und Pünktlichkeit im Test von der Stiftung Warentest abschneiden, so schlecht sind sie bei Kundenrechten – und das sogar entgegen geltendem Recht. Denn seit März 2013 regelt eine EU-Verordnung, welche Rechte Passagiere von Fernbuslinien bei Strecken von mindestens 250 Kilometern haben.

Verspätung, Annullierung, Überbuchung

Ähnlich wie bei Flügen haben Fernbus-Passagiere Anspruch auf Entschädigung und Hilfeleistungen, wenn eine Fahrt sich verspätet, ganz ausfällt oder sie wegen Überbuchung nicht mitfahren können. Verzögert sich die Abfahrt um mehr als zwei Stunden, hat der Buskunde die Wahl: Er kann trotzdem fahren, auf eine andere Strecke ohne Aufpreis ausweichen oder auf die Fahrt verzichten und sein Geld zurück verlangen. Ist er bereits unterwegs, kann er auf einer kostenlosen Rückfahrt bestehen.

Bietet das Busunternehmen diese Wahlmöglichkeiten nicht an, kann der Reisende zusätzlich zur Erstattung des Tickets eine Entschädigung in Höhe des halben Fahrpreises verlangen. Zahlen muss der Busunternehmer den Fahrpreis innerhalb von 14 Tagen, die Entschädigung binnen eines Monats.

Verzögert sich bei Busfahrten von mindestens drei Stunden Dauer die Abfahrt um mehr als 90 Minuten oder wird die Fahrt annulliert, dann hat der Fahrgast Anspruch auf Imbisse, Mahlzeiten und Getränke in einem angemessenen Verhältnis zur Wartezeit. Darauf kann man bestehen, auch wenn manche Geschäftsbedingungen Ersatzansprüche bei Verspätungen bis zu zwei Stunden ausschließen, wenn sie den Fahrplan ändern. Denn so eine Klausel ist rechtswidrig, sagen die Verbraucherschützer.

Wenn sich die Abreise so sehr verzögert, dass ein Aufenthalt von einer Nacht nötig wird, muss der Busanbieter dem Fahrgast eine Unterkunft und den Transfer dorthin besorgen. Er kann die Kosten ohne Transfer auf 80 Euro pro Nacht und höchstens zwei Tage beschränken.

Das alles gilt nicht, wenn sich die Fahrt wegen widriger Wetterbedingungen oder schwerer Naturkatastrophen verspätet oder annulliert wird. Der Busunternehmer muss aber nachweisen, dass das der Fall und deswegen keine sichere Fahrt möglich war.

Pannen und verlorenes oder beschädigtes Gepäck

Hat der Bus unterwegs eine Panne, muss der Unternehmer dafür sorgen, dass die Fahrt fortgesetzt werden kann. Entweder setzt er ein anderes Fahrzeug ein oder er bringt die Passagiere zu einem Wartepunkt, von dem aus sie die Reise fortsetzen können. Wird das Gepäck beschädigt oder geht es verloren, hat der Reisende Anspruch auf bis zu 1200 Euro pro Gepäckstück – auch wenn das Busunternehmen in seinen Geschäftsbedingungen die Entschädigung auf 1000 Euro begrenzt. Das verstößt nämlich gegen das Gesetz.

Neben solchen Fällen stießen die Verbraucherschützer auf weitere abenteuerliche Klauseln. So schließen einige Busunternehmen die Erstattung des Fahrpreises generell aus, wenn der Kunde die Fahrt nicht antritt. Dabei sind sie zur Erstattung verpflichtet, wenn der Bus trotzdem voll wird. Und wenn mit Bordtoilette und Klimaanlage geworben wird, müssen beide auch funktionsfähig sein. Viele Busunternehmen sehen das anders: Sie schließen im Kleingedruckten die Haftung für die Funktionsfähigkeit und Nutzbarkeit der technischen und sanitären Anlagen aus.

Wegen solch gesetzwidriger Klausen in den Geschäftsbedingungen haben die Verbraucherschützer den neun Busunternehmen Abmahnungen geschickt. Sieben von ihnen haben sich verpflichtet, diese Klauseln zu streichen. City2City und Eurolines sträuben sich noch.

Übrigens: Wer sich in seinen Rechten von einem Fernbusunternehmen verletzt sieht, der kann sich an die „Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr“ wenden: www.soep-online.de