Essen. . Hotels in Deutschland haben zunehmend mit Wettbewerbern im Internet zu tun, die dort Zimmer anbieten. Der Bundesgerichtshof hat nun eine Entscheidung getroffen, die einem Mieter untersagt, seine Wohnung an Touristen unterzuvermieten. Gefährdet das das Geschäftsfeld von Airbnb und Co.?

Die Zeichen stehen auf Expansion beim Online-Zimmervermittler Airbnb: "Es ist eine aufregende Zeit in der Unternehmensentwicklung bei Airbnb! Das Team wächst schnell und die Möglichkeiten sind endlos", heißt es auf der Website. Weltweit in über 35.000 Städten bietet das US-Portal im Internet mittlerweile private Übernachtungsmöglichkeiten an.

Auch in Deutschland finden sich auf dem Portal private Zimmer. Alleine in Berlin sind es aktuell knapp 10.000. In Essen finden sich 974, in Düsseldorf 510, in Dortmund werden aktuell 258 private Unterkünfte aufgeführt und in Köln mehr als 1000. Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) könnte sich jetzt auf das Geschäftsmodell auswirken - negativ.

In dem Fall ging es um die Klage einer Vermieterin gegen einen Mieter in Berlin, der seine knapp 43 Quadratmeter große Zweizimmerwohnung an Touristen untervermieten wollte. Zwar hatte die Vermieterin dem Mieter Jahre zuvor ein Okay für eine Untervermietung gegeben - sogar "ohne vorherige Überprüfung" gewünschter Untermieter, wie es im Vertrag hieß.

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Doch als sie im Internet sah, dass der Mieter die Wohnung online als Touristenunterkunft anbot und nicht mehr, wie ursprünglich angekündigt, die eigene Tochter beherbergte, zog die Vermieterin ihre Erlaubnis zurück und kündigte später sogar den Mietvertrag.

BGH-Entscheidung gibt eine Richtung vor

Während das Landgericht Berlin dem Mieter im Berufungsprozess Recht gab, sieht der VIII. Zivilsenat des BGH den Fall jetzt anders: "Die Überlassung der Wohnung an beliebige Touristen unterscheidet sich von einer gewöhnlich auf gewisse Dauer angelegten Untervermietung".

Damit gibt der BGH eine gewisse Richtung vor, "Die pauschale Vereinbarung einer Untervermietung erfasst nicht automatisch die Vermietung an Touristen", wie BGH-Sprecher Prof. Bertram Schmitt auf Anfrage erklärt. Das heißt: wer seine Mietwohnung auch an Touristen untervermieten will, sollte sich dafür das eindeutige Okay seines Vermieters geben lassen. Aber ob da jeder Vermieter mitmacht?

Das Thema dürfte zu weiteren Verfahren beim BGH führen, glaubt Schmitt. Ein Präzedenzfall sei die jüngste Entscheidung jedoch "eher nicht", meint Schmitt. Grund dafür ist ein Detail des Sachverhalts. Die Vermieterin hatte verlangt, dass ihr Mieter den Untermietern eine "Postvollmacht" erklärt, damit Unterlagen im Briefkasten "als ordnungsgemäß zugestellt gelten, wenn sie in Ihrem Briefkasten (…) landen, auch wenn sie vielleicht durch Ihre Untermieter nicht an Sie weitergegeben sein sollten." Schon daraus sei erkennbar gewesen, meinen die BGH-Richter, "dass sich die Erlaubnis nicht auf die Vermietung an Touristen bezog, die eine derartige Funktion offensichtlich nicht wahrnehmen konnten". Die Richter haben den Fall nun wieder zum Landgericht Berlin zurückgespielt, das die Klage nun erneut prüfen muss.

Online-Zimmervermittler wartet auf "finale Entscheidung"

Bei der Deutschland-Zentrale des Online-Zimmervermittlers Airbnb in Berlin mag man noch nicht über die Zukunft des eigenen Geschäftsmodells hierzulande spekulieren. "Wir sind gespannt auf die finale Entscheidung des Gerichts", sagt Sprecherin Paula Kadelski. Und sie ergänzt. "Wir erinnern unsere Gastgeber bereits daran, dass sie mit ihren Vermietern Rücksprache halten, bevor sie ihre Unterkunft inserieren. Um unsere Community an ihre Pflichten im Zusammenhang mit Steuern oder anderen Regularien zu erinnern, haben wir eine Responsible Hosting-Seite eingerichtet."

Mieter kann auch Anspruch auf Okay für Untervermietung haben

Untervermietung muss grundsätzlich vom Vermieter genehmigt werden, andernfalls riskiert der Mieter eine fristlose Kündigung, erklärt Aichard Hoffmann, Sprecher des Mietervereins Bochum: "Das gilt sowohl für eine komplette als auch für eine teilweise Untervermietung - also, wenn der Mieter selbst auch noch in der Wohnung lebt und nur ein oder zwei Zimmer untervermietet". Allerdings haben Mieter einen Anspruch auf eine Erlaubnis zur Untermiete - bei "berechtigtem Interesse". Das kann etwa sein, wenn die Partnerin des Mieters nach einer Trennung ausgezogen ist und die Wohnung für den Mieter nun alleine zu groß und zu teuer ist. Hoffmann: "Der Vermieter könnte dann nur einen konkreten Untermieter ablehnen, wenn diese Person für ihn unzumutbar ist". (dae/WE)
Mehr Informationen zum Thema Untermiete finden sich hier.

Airbnb weist zudem daraufhin, "dass jede Stadtverwaltung und jeder Mietvertrag anders ist". Im eigenen Blog lobt das Vermittlungsportal dazu im November 2013 ein Gesetz des Berliner Senats zur "Zweckentfremdung von Wohnraum". Darin seien die Bedürfnisse der 'Sharing Economy' als Ausnahme hervorgehoben worden: "Eine gelegentliche Bereitstellung von Wohnraum an Dritte, welche die Räume überwiegend zu Wohnzwecken nutzen, aber in der Wohnung auch arbeiten, (wird) nicht als gewerbliche Vermietung gewertet und (unterliegt) damit nicht den gesetzlichen Verbot der Zweckentfremdung”, wird Matthias Brauner zitiert, wohnungspolitischer Sprecher der CDU-Fraktion im Berliner Senat.

Anbieter privater Touristenunterkünfte sollten sich im Übrigen nicht nur mit dem Okay ihres eventuellen Wohnungsvermieters beschäftigen. Beim Vermittler Gutezimmer.de weist man unter dem Punkt "Rechtliche Rahmenbedingungen" auch auf das Finanzamt hin und auf diesen Aspekt: "Die (regelmäßige) Vermietung von Gästeunterkünften stellt eine gewerbliche Nutzung dar, die bei der zuständigen Stadt- bzw. Gemeindeverwaltung angezeigt werden muss."