Stuttgart. In Bremen ist ein unbekanntes Flugobjekt gesichtet worden - aus Sicherheitsgründen fielen dadurch Flüge aus. Passagieren steht dann aber keine Entschädigung zu. Denn in diesem Fall, den die Flugsicherung als mögliches Sicherheitsproblem einstufte, handelt sich sich um höhere Gewalt.
Fällt ein Flug wegen eines unbekannten Flugobjekts (Ufo) am Himmel aus, haben die Passagiere keinen Anspruch auf Entschädigung. Muss die Airline einen Flug stornieren, weil auf dem Radar ein unbekannter Punkt auftaucht, den die Flugsicherung als mögliches Sicherheitsproblem einstuft, handelt es sich um höhere Gewalt.
Das sagt Dunja Richter von der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg in Stuttgart. Laut EU-Recht haben die Fluggäste dann keinen Anspruch auf Schadenersatz.
"Drohnen- oder ballonartiges Fluggerät"
In diese Lage kamen am Montag Passagiere, die vom Flughafen in Bremen abfliegen wollten. Mehrere Flüge fielen aus, weil die Flugsicherung ein fliegendes "Etwas" auf dem Radar entdeckte, das sie nicht erklären konnte. Möglicherweise war es ein "drohnen- oder ballonartiges Fluggerät", sagte ein Sprecher der Polizei. Was tatsächlich am Himmel war, ist laut Richter für die Ansprüche der Passagiere irrelevant. Entscheidend ist, dass die Flüge wegen eines Sicherheitsrisikos ausfielen. (dpa)