Hamburg. Wie das Oberlandesgericht Düsseldorf nun entschieden hat, müssen Änderungen von Flugzeiten verbindlich vom Reiseveranstalter festgesetzt werden. Zeiten sowie die Streckenführung dürfen nicht willkürlich geändert werden. Änderungen sind nur möglich, wenn sie dem Verbraucher zugemutet werden können.

Ein Reiseveranstalter ist verpflichtet, Urlaubern verbindliche Flugzeiten zu nennen. Das hat das Oberlandesgericht in Düsseldorf entschieden (Az.: I-6 U 123/12).

In einem Streit um die Verbindlichkeit von Flugzeiten ging es um einen Veranstalter, in dessen Allgemeinen Geschäftsbedingungen stand, dass die Flugzeiten unverbindlich seien. Auch bei Streckenführung und Zwischenlandungen seien Änderungen möglich.

Die Klauseln verstoßen gegen das Bürgerliche Gesetzbuch, wie das Gericht entschied. Änderungen zum Beispiel von Flugzeiten seien nur möglich, wenn sie für den Verbraucher zumutbar seien. Auf das Urteil weist die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in der Zeitschrift "ReiseRecht aktuell" hin. (dpa)