Essen. Ein Skiurlaub ist mit verschiedenen Risiken verbunden. Reisende sollten sich daher über ihre rechtlichen Ansprüche informieren und wichtige Vorkehrungen treffen. Was passiert zum Beispiel, wenn zu wenig Schnee zum Skifahren vorhanden ist, oder es zu einem Zusammenstoß auf der Piste kommt?
Der erste Schnee fällt, das Jahr neigt sich dem Ende zu. Viele Ski- und Snowboardfans stimmen sich jetzt gedanklich auf die Schussfahrten im Urlaub ein. Unangenehme rechtliche Fragen sollten dabei nicht verdrängt werden. Was beispielsweise passiert, wenn am Urlaubsort kein oder nicht ausreichend Schnee gefallen ist? Oder wenn auf der Piste gar ein Unfall passiert? Wer rechtlich ausreichend informiert ist, kann im Ernstfall richtig handeln.
Freilich ist für den Skiurlaub Schnee ein Muss, doch besteht deswegen ein Anspruch darauf? Nein, Urlauber haben keinen Anspruch auf das weiße Vergnügen. Sie können nur im Wetterbericht die Lage sondieren und die Reise frühzeitig stornieren. Kosten dafür muss der Reisende selbst tragen. „Es gibt aber einen Sonderfall“, sagt Anja-Maureen Decker vom Rechtsschutzversicherer Advocard. „Verspricht der Reiseveranstalter Schneesicherheit, muss er dies auch leisten. Allerdings muss ein Totalausfall aller Lifte vorliegen, um Ansprüche geltend zu machen. Sind einige Lifte in Betrieb oder die höher gelegenen Pisten befahrbar, ist diese Zusage schon erfüllt und der Veranstalter aus dem Schneider. Selbst wenn gar kein Wintersport möglich ist, muss der Veranstalter nicht den vollen Preis der Reise zurückerstatten.“ Zirka 25 Prozent des Reisepreises könnten Urlauber aber beanspruchen, sagt die Expertin.
Der Hintermann haftet
Es kann noch schlimmer kommen. Wer Ski oder Snowboard fährt, lebt schließlich nicht ungefährlich. Jede Saison müssen viele Hobbysportler ihren Urlaub wegen Verletzungen an Kopf, Knie oder Schulter frühzeitig beenden. Rund 42.000 Deutsche kamen in der vergangenen Wintersportsaison auf der Piste zu Schaden, wie die Stiftung Sicherheit im Skisport ermittelt hat. Kollisionen sind in 14 Prozent der Fälle ein Grund dafür. Je 1000 Skifahrer gibt es 1,1 Kollisionsunfälle.
Für Richter und Anwälte ist deshalb das Skirecht ein gängiges Thema. Es gibt Regeln des Internationalen Skiverbandes FIS, die Aufschluss über die gesetzliche Regelung und das Verhalten auf einer Piste geben. „Gerade in Österreich sowie den anderen Alpenländern stellen diese Regeln das Gewohnheitsrecht dar“, sagt Rechtsanwalt Christian Solmecke aus Köln.
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Der klassische Fall: „Kommt ein Ski- oder Snowboardfahrer von hinten oder von oben und versucht einen vorausfahrenden Fahrer eng zu schneiden, so haftet im Falle einer Kollision alleine der Hintermann. Die Fahrbahn muss in jedem Fall so gewählt werden, dass der vorausfahrende Skifahrer nicht durch ihn gefährdet wird“, erläutert Solmecke die dritte FIS-Regel. „Den Vorausfahrenden trifft, solange er sich nicht hangaufwärts bewegt, keine Pflicht, sich vor einer Seitabwärtsbewegung nach hinten umzuschauen.“
Unfälle im Ausland
Und was passiert bei Unfällen im Ausland, etwa wenn ein Italiener und ein Deutscher in Österreich kollidieren? Wessen Recht gilt dann? „Die Frage ist relativ einfach zu beantworten“, sagt Rechtsanwalt Solmecke. „Stellt der Kläger zivilrechtliche Ansprüche, so muss er dies in der Regel in dem Heimatland des Beklagten tun. Ist also der Deutsche Kläger und möchte von dem Beklagten, in diesem Fall der Italiener, Schadenersatz fordern, muss er dies vor einem italienischen Gericht tun. Ebenso andersherum. Wäre der Deutsche der Beklagte, müsste der Italiener sein Recht vor einem deutschen Gericht einfordern.“
Für Skifahrer und Snowboarder machen spezielle Ski-Versicherungen Sinn, da gewisse Fälle von der gesetzlichen Sozial- oder Krankenversicherung nicht oder nur teilweise übernommen werden. Das gilt zum Beispiel für die Bergungskosten nach einem Unfall oder dabei entstandene Schäden am Sportgerät. Beispielsweise deckt die Versicherung des Deutschen Skiverbandes DSV solche Fälle in einem Urlaub oder bei Tagesausflügen ab.