Luxemburg. Es ist ein Urteil, auf das Bahnkunden lange gewartet haben: Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass die Bahn auch dann Entschädigungen zahlen muss, wenn die Verspätung auf höhere Gewalt zurückzuführen ist. Das Urteil betrifft europaweit alle Bahnunternehmen.
Ob Unwetter oder Streik: Bahnreisende haben auch bei höherer Gewalt Anspruch auf Entschädigung für Verspätungen. Das hat der Europäische Gerichtshof in Luxemburg am Donnerstag entschieden. Laut EU-Gesetz haben Reisende bei Verspätungen von ein bis zwei Stunden das Recht auf Erstattung von mindestens einem Viertel des Fahrpreises. Ab zwei Stunden muss das Bahnunternehmen mindestens die Hälfte des Preises erstatten. Diese Regelung gelte auch bei Verspätungen wegen höherer Gewalt, entschied das Gericht nun zu einem Fall aus Österreich.
Im konkreten Fall hatte der österreichische Verwaltungsgerichtshof den Europäischen Gerichtshof (EuGH) um Hilfe bei der Auslegung des EU-Rechts gebeten. Die österreichischen Bundesbahnen ÖBB hatten gegen eine Vorgabe der nationalen Bahnaufsicht geklagt. Darin war die Bahngesellschaft aufgefordert worden, eine Klausel zu streichen, nach der bei höherer Gewalt jegliche Entschädigung ausgeschlossen ist.
Die Bahngesellschaft hielt dagegen und berief sich auf Regelungen im internationalen Recht. Diese schließen eine Haftung des Unternehmens aus, falls es die Verspätung trotz aller Sorgfalt nicht vermeiden konnte.
Bahnreise nicht mit Flugreise vergleichbar
Diese Regelungen stünden nicht im Widerspruch zu EU-Recht, urteilten die Richter nun. So sollten die sogenannten Einheitlichen Rechtsvorschriften dafür sorgen, dass dem Kunden im Einzelfall der entstandene Schaden erstattet wird - das Gesetz nennt zum Beispiel die Kosten für eine Übernachtung. Im Gegensatz dazu regelten die EU-Vorschriften eine teilweise Rückerstattung des Fahrpreises, erklärten die Richter. Denn der Kunde habe schließlich nicht die Leistung erhalten, für die er bezahlt habe.
Auch ein Vergleich mit den Rechten von Passagieren im Flug-, Schiffs- oder Busverkehr sei nicht angebracht, erklärten die Luxemburger Richter. Diese Verkehrsformen seien nicht mit dem Bahnverkehr vergleichbar.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte am Dienstag in einem ähnlichen Fall entschieden, dass Fluggäste Verspätungen wegen Vogelschlags ohne Entschädigung hinnehmen müssen. Wenn Vögel das Triebwerk ihrer Maschine beschädigen, haben die Passagiere kein Anrecht auf eine Ausgleichszahlung.
Bahn freut sich über "Rechtssicherheit für Verbraucher und Bahn"
Die Deutsche Bahn hat positiv auf die Entscheidung reagiert. Demnach gilt dieser Anspruch auch bei Fällen höherer Gewalt, also etwa bei einem Unwetter oder bei Streiks. Die Deutsche Bahn werde die Entscheidung vom Donnerstag unverzüglich in die Tat umsetzen, sagte eine Unternehmenssprecherin in Berlin.
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Mit dem Urteil des Luxemburger Gerichts sei "Rechtssicherheit in einer für die Verbraucher und für die Eisenbahnen wichtigen Rechtsfrage geschaffen worden". Die Deutsche Bahn habe aber schon in der Vergangenheit von der Möglichkeit, sich auf einen solchen Haftungsausschluss zu berufen, im Sinne der Kunden "eher zurückhaltend Gebrauch gemacht", fügte die Sprecherin hinzu.
"Für den Fahrgast zählt die Verspätung"
Der Fahrgastverband Pro Bahn stellte fest, das Urteil habe sämtlichen Überlegungen, wo höhere Gewalt anfängt oder aufhört, die Grundlage entzogen. "Für den Fahrgast zählt die Verspätung, nicht der Versuch des Beförderers, sich eventuell von seiner gesetzlichen Entschädigungspflicht zu befreien", sagte Pro-Bahn-Sprecher Gerd Aschoff. (dpa/afp)
Werkstattfest der Deutschen Bahn