Köln. Alleinreisende, die ein halbes Doppelzimmer buchen, gehen bewusst das Risiko ein, einen Zimmergenossen zugeteilt zu bekommen, dessen Ansichten und Verhaltensweisen sie nicht teilen. Daher entschied das Amtsgericht Köln jetzt: Ein nerviger Mitreisender stellt keinen Reisemangel dar.
Ein nerviger Zimmergenosse im Doppelzimmer ist kein Reisemangel. Das entschied das Amtsgericht Köln (Az.: 142 C 334/12), berichtet die "Neue juristische Wochenschrift". Denn der Reiseveranstalter könne dessen Verhalten nur bedingt beeinflussen. Und wer nur ein halbes Doppelzimmer buche, gehe bewusst das Risiko ein, an einen Mitreisenden als Zimmergenossen zu geraten, dessen Gewohnheiten, Verhaltensweisen und Eigenarten er nicht teilt.
In dem verhandelten Fall hatte ein Mann eine 22-tägige Afrika-Safari mit Unterbringung in einem halben Doppelzimmer gebucht. Die freie Hälfte des Doppelzimmers belegte der Reiseveranstalter mit einem Mitreisenden, den der Kläger nicht kannte und auf dessen Auswahl er keinen Einfluss hatte.
Kläger sollte Zuschlag für Einzelzimmer zahlen
Dieser Mitreisende hatte allerdings einige merkwürdige Angewohnheiten: So wandelte er nachts auf und ab, schaltete das Licht ein und führte Selbstgespräche. Hinzu kam noch fehlende Sauberkeit beim Benutzen der Sanitäreinrichtungen.
Nach einer Beschwerde bot die Reiseleiterin dem Kläger ein Einzelzimmer an. Allerdings sollte er dafür einen Zuschlag zahlen. Darauf wollte sich der Kläger nicht einlassen. Stattdessen wollte er den Reisepreis um 20 Prozent mindern - allerdings ohne Erfolg.