Karlsruhe. Reisende bekommen einen Teil ihres Preises erstattet, wenn bei einer Kreuzfahrt Landgänge ausfallen oder die Route verändert wird. Reisende, die ihre Kreuzfahrt abbrachen, forderten eine Entschädigung. Das Gericht wies das zurück: Die Reederei erstattete den Reisenden bereits einen Teil des Preises.

Fallen bei einer Kreuzfahrt Landgänge aus und wird die Route massiv geändert, bekommen Passagiere einen Großteil des Reisepreises zurück. Unter Umständen haben sie auch Anrecht auf Schadenersatz. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe entschieden (Az.: X ZR 15/11).

In dem Fall kam es während einer 14-tägigen Kreuzfahrt nach Nordeuropa zu Abweichungen von der ursprünglichen Reiseplanung. Zum Beispiel wurde eine andere Fahrtroute gewählt und mehrere geplante Landgänge entfielen. Mehrere Reisende brachen deshalb die Kreuzfahrt ab. Die Reederei erstattete 40 Prozent des Reisepreises. Die Kläger verlangten jedoch weitere 40 Prozent sowie eine Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit.

Mängel seien durch Zahlungen abgegolten

Das zuständige Landgericht und das Oberlandesgericht hatten diese Forderung zurückgewiesen. Die Mängel seien durch die geleisteten Zahlungen abgegolten. Dem widersprach der BGH. Der grundlegende Charakter der Reise als Grönland-Kreuzfahrt sei durch die Routenänderung infrage gestellt. Es müsse erneut geprüft werden, welche Summe den Reisenden zurückerstattet wird. Auch eine Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit sei möglich. (dpa/tmn)