Rüsselsheim. Eine Reise absagen zu müssen, ist immer ärgerlich, dann aber auch noch den Flugpreis nicht zurückerstattet zu bekommen, sorgt für noch mehr Unmut. Dabei dürfen Flugunternehmen nicht pauschal die Rückerstattung des Flugpreises verweigern, wenn die Stornogebühren bezahlt wurden. Dies geht aus einem aktuellen Gerichtsurteil hervor.
Eine Airline darf in ihren Geschäftsbedingungen eine Erstattung des Flugpreises bei einer Stornierung nicht pauschal ausschließen. Das entschied das Amtsgericht Rüsselsheim. Auf das Urteil weist die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in ihrer Zeitschrift "ReiseRecht aktuell" hin.
In dem Fall hatte ein Ehepaar für sich und seine Tochter einen Flug von Frankfurt am Main nach Honolulu gebucht, trat die Reise aber nicht an. Nach der Stornierung forderte es die Rückzahlung des Flugpreises. Das lehnte die Airline mit Hinweis auf ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) jedoch ab.
Nur entstandene Kosten dürfen einbehalten werden
Zu Unrecht, wie das Amtsgericht entschied. Eine AGB-Klausel, die bei dem gebuchten Tarif eine Erstattung des Flugpreises pauschal ausschließt, sei unzulässig. Außerdem sei den Reisenden bei der Buchung nicht ersichtlich gewesen, dass die Stornogebühren 100 Prozent betragen. Die Airline dürfe deshalb lediglich die ihr entstandenen Kosten einbehalten.