Frankfurt/Main. Ein defekter Sitz kann besonders auf Langstreckenflügen sehr unangenehm werden. Das Landgericht Frankfurt am Main entschied daher nun, dass es sich dabei um einen erheblichen Reisemangel handelt, den sich Passagiere nicht gefallen lassen müssen.
Einen defekten Sitz im Flugzeug müssen sich Passagiere nicht gefallen lassen. Schon gar nicht auf einem Langstreckenflug und wenn sie extra die Comfort Class gebucht haben, um es bequemer zu haben. Bei einer Pauschalreise müssen sie in diesem Fall nicht den vollen Reisepreis bezahlen, entschied das Landgericht Frankfurt am Main (Az.: 2-24 O 31/12), wie die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in ihrer Zeitschrift "Reiserecht aktuell" berichtet.
In dem Fall hatte die Klägerin eine Pauschalreise nach Mauritius gebucht mit Hin- und Rückflug in der Comfort Class, für die sie einen Aufpreis bezahlt hatte. Doch schon beim Hinflug ließ sich ihr Sitz nicht ausfahren. Die Klägerin beschwerte sich bei der Stewardess, der das ebenfalls nicht gelang. Sie versprach, den Defekt zu melden. Beim Rückflug zwei Wochen später saß die Urlauberin in derselben Maschine auf demselben Platz: Auch diesmal ließ sich der Sitz nicht ausfahren.
Das war nach Ansicht der Richter ein erheblicher Mangel. Die Buchung der Comfort Class solle gerade ermöglichen, auf langen Flügen Entspannung und Schlaf zu finden. Das sei aber nicht möglich, wenn der Fluggast den Sitz nicht ausfahren könne. Weil der Defekt sowohl beim Hin- als auch beim Rückflug auftrat, sprach das Gericht der Klägerin den Anteil für einen Tag vom Gesamtreisepreis zu, in diesem Fall 356 Euro. (dpa)