Essen. . Im Urlaub soll sich der Angestellte von der Arbeit erholen: Damit das möglich ist, muss der Urlaub muss in der Regel im laufenden Kalenderjahr genommen und vom Arbeitgeber auch gewährt werden. Nur in Ausnahmefällen bleibt der Anspruch noch bis Ende März erhalten.
Urlaub soll dazu dienen, dass man sich von der Arbeit erholt. Deshalb ist im Bundesurlaubsgesetz festgeschrieben, dass der Urlaub im laufenden Jahr genommen werden muss. Arbeitnehmer, die noch restliche Urlaubstage aus diesem Jahr auf dem Konto haben, sollten sich also rasch überlegen, wann sie sich freinehmen wollen. Denn im nächsten Frühjahr geht dies nur, wenn „dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe eine Übertragung in das Folgejahr rechtfertigen“.
Gründe, dass der Urlaub mal warten muss, gibt es viele. Gerade in wirtschaftlich nicht so rosigen Zeiten ist mancher Arbeitnehmer gerne bereit, auf die wohlverdiente Erholung zu verzichten, um den Arbeitsplatz nicht zu gefährden. Wer nun darauf vertraut, mit den restlichen Tagen sein Urlaubskonto für das nächste Jahr auffüllen zu können, kann mitunter eine böse Überraschung erleben. Denn der Urlaub muss in der Regel im laufenden Kalenderjahr genommen und vom Arbeitgeber auch gewährt werden. Nur in Ausnahmefällen bleibt der Anspruch noch bis Ende März erhalten.
Ausnahmen möglich
Sinn und Zweck dieser Regelung ist es, dass der Arbeiter oder Angestellte sich von der Arbeit erholen kann. Resturlaubstage ins nächste Jahr zu schieben, sollte deshalb die Ausnahme sein und nicht zur Regel werden. Egal, aus welchem Grund noch Urlaubstage übrig sind: Auf jeden Fall sollte man mit dem Chef besprechen, dass die Urlaubstage ins neue Jahr übertragen werden können und sich dies bestätigen lassen. Damit sichert man sich den so genannten Übertragungszeitraum bis zum 31. März des folgenden Jahres.
Während dieser Zeit hat der Arbeitgeber kein Recht, den Urlaub abzulehnen, heißt es dazu im Gesetzbuch. Tarifverträge oder individuelle Arbeitsverträge können jedoch Ausnahmen festschreiben. Stimmt der Chef dem Urlaub im ersten Quartal des nächsten Jahres nicht zu, muss er dem Arbeitnehmer Ersatzurlaub nach dem Übertragungszeitraum einräumen. Lässt hingegen der Arbeiter oder Angestellte diesen Termin ungenutzt verstreichen und ist im Tarifvertrag nichts anderes geregelt, verfällt der Resturlaub ersatzlos.
Kein rechtlicher Anspruch auf Auszahlung
Ein rechtlicher Anspruch, sich die Urlaubstage als kleine Finanzspritze auszahlen zu lassen, besteht übrigens nicht. Auch das bedarf der Zustimmung durch den Arbeitgeber. Finanziell abzugelten ist der Resturlaub nur dann, wenn er wegen einer zwischenzeitlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht genommen werden kann.