Essen. In Deutschland lässt jeder vierte Arbeitnehmer seinen Jahresurlaub teilweise verfallen. Grundsätzlich muss der Arbeitgeber die Wünsche seiner Mitarbeiter berücksichtigen. Damit bei der Planung nichts schief läuft, gibt es Einiges zu beachten.
Wer bis jetzt noch nicht festgelegt hat, wann er dieses Jahr in den Urlaub gehen will, der hat womöglich Pech gehabt. Dann nämlich, wenn die Kollegen zur selben Zeit verreisen wollen und dies schon früher beantragt haben. Im Streitfall hat oft der Chef das letzte Wort. Der Eintrag in die Urlaubsliste ist keine Garantie, denn das Bundesurlaubsgesetz schreibt vor, dass der Urlaub vom Vorgesetzten auch genehmigt werden muss. Deshalb empfiehlt es sich für den Arbeitnehmer mit seinem Chef über den ins Auge gefassten Wunschtermin vorab zu sprechen, beziehungsweise sich das OK dafür geben zu lassen, bevor eine Reise gebucht wird. Denn bei mehreren Anträgen für den gleichen Zeitraum entscheidet letztlich der Vorgesetzte, wer wann seinen Urlaub antreten darf.
Wann kann der Chef den Urlaubsantrag ablehnen?
Grundsätzlich muss der Arbeitgeber die Wünsche seiner Mitarbeiter berücksichtigen. Abweichen darf er davon nur, wenn dringende betriebliche Gründe dagegen stehen oder Terminwünsche anderer Kollegen vorgehen. Knifflig wird es, wenn mehrere Mitarbeiter zur selben Zeit Urlaub machen wollen. Doch auch dafür hat der Gesetzgeber vorgesorgt: So haben beispielsweise Eltern, die auf die Schulferien angewiesen sind, Vorrang vor Alleinstehenden – egal, ob es sich um Familien oder Alleinerziehende handelt. Ansonsten können Arbeitnehmer, die schon länger im Betrieb sind, den Vorzug vor Jüngeren erhalten. Außer der Dauer der Betriebszugehörigkeit können auch das Lebensalter, der Gesundheitszustand oder die Urlaubsregelung der vergangenen Jahre entscheidend sein.
Was passiert, wenn der Arbeitnehmer mit der Zuteilung der Urlaubszeiten durch seinen Vorgesetzten nicht einverstanden ist?
Häufig führen dann Gespräche mit den Kollegen zu einer anderen, vernünftigen Lösung. Letztlich wird jeder Arbeitgeber versuchen, fair zu entscheiden und beispielsweise regelmäßig kollidierende Wünsche abwechselnd zu berücksichtigen. Denn auch Singles sind nicht automatisch dazu verpflichtet, ihren Urlaub jedes Jahr erst im November zu nehmen. Deshalb ist die Urlaubsplanung der vorherigen Jahre nicht ohne Bedeutung.
Kann der Urlaubstermin trotz vorheriger Zustimmung kurzfristig geändert werden?
Ja, und zwar von beiden Seiten. Der Arbeitnehmer hat das Recht, neu zu planen, wenn dringende persönliche Gründe, wie beispielsweise der Tod eines nahen Angehörigen, dafür sprechen. Genauso darf der Arbeitgeber einen festgelegten Urlaubstermin verschieben, wenn es aus betrieblichen Gründen notwendig ist. Dazu gehört unerwartete Auftragsflut genauso wie plötzliche Erkrankung mehrerer Mitarbeiter, ohne die Möglichkeit, dafür kurzfristig Ersatz zu bekommen. In diesem Fall muss der Arbeitgeber jedoch für Kosten aufkommen, die dem Arbeitnehmer durch eine betriebsbedingte Urlaubsänderung entstehen, beispielsweise Stornogebühren für eine bereits gebuchte Reise.
Was passiert, wenn der Arbeitnehmer im Urlaub krank wird, mit den dadurch ausgefallenen Tagen?
Dann muss sich der Erkrankte mit seinem Chef absprechen. Stimmt dieser einer Urlaubsverlängerung zu, kann man die ausgefallenen Tage gleich anhängen. Eigenmächtig sollte man den Urlaub jedoch in keinem Fall verlängern. Denn das ist ein Grund für eine Abmahnung.
Urlaubstage für die Mülltonne
In Deutschland lässt jeder vierte Arbeitnehmer seinen Jahresurlaub teilweise verfallen. Das hat das Marktforschungsinstitut Ipsos herausgefunden. Im internationalen Vergleich sind die Deutschen allerdings recht urlaubsfreudig: In Asien und den USA nehmen nicht einmal 60 Prozent ihre Tage voll ab – in Japan sogar 70. Die meiste Lust auf Ferien haben der Studie zufolge die Franzosen: Nur jeder zehnte lässt hier Urlaubstage liegen.