Köln/Luxemburg. Bei einer langfristigen Erkrankung des Arbeitnehmers, kann dessen Anspruch auf Urlaub verfallen. Nach einer bestimmten Zeit ist es nicht mehr möglich Urlaubsansprüche einzufordern, die während der Zeit der Krankschreibung galten. So entschied der Europäische Gerichtshof.

Langzeiterkrankte Arbeitnehmer müssen hinnehmen, dass ihr Urlaubsanspruch nach einer gewissen Übergangszeit verfällt. Eine im Tarifvertrag vereinbarte Frist von 15 Monaten erklärte der Europäische Gerichtshof (EuGH) jetzt für zulässig. Mit dieser Entscheidung, auf die der Kölner Fachverlag Dr. Otto Schmidt hinweist, konkretisiert der EuGH seine bisherige Rechtsprechung.

Im sogenannten "Schultz-Hoff-Urteil" von 2009 (Aktenzeichen: C 350/06) hatten die Richter befunden, dass wegen Krankheit nicht genommene Urlaubstage zumindest nicht schon zum 31. März des Folgejahres verfallen dürfen. Der aktuellen Entscheidung liegt ein vor dem Landesarbeitsgericht Hamm verhandelter Fall zugrunde. Die Richter hatten darüber zu urteilen, ob ein von 2002 bis 2008 durchgängig erkrankter Arbeitnehmer die Auszahlung der zwischen 2006 und 2008 aufgelaufenen Urlaubstage verlangen kann, oder ob die im Tarifvertrag festgelegte Verfallsfrist von 15 Monaten trotz des "Schultz-Hoff-Urteils" rechtmäßig ist.

Der EuGH stellte nunmehr klar, dass ein "unbegrenztes Ansammeln" von Urlaubstagen während einer mehrjährigen Arbeitsunfähigkeit nichts mehr mit dem eigentlichen Zweck des Urlaubsanspruchs zu tun habe und dem Arbeitgeber auch nicht zuzumuten sei. Zugunsten der Arbeitnehmer müsse allerdings gewährleistet sein, dass die Verfallsfrist im Krankheitsfall deutlich länger sei als der Bezugszeitraum, für den der Anspruch gewährt werde. Bemisst sich der Urlaubsanspruch also in Arbeitstagen pro Jahr, darf zum Jahresende nicht genommener Resturlaub nicht bereits nach zwölf Monaten oder sogar früher verfallen. Die Frist von 15 Monaten hielten die Richter aber ausdrücklich für ausreichend. (Urteil vom 22. November 2011, AZ: C-214/10).