Düsseldorf. . Den Kampf um die Liegen am Pool kennt vermutlich jeder Hotelurlauber. Ein Rechtsanspruch darauf entfällt einem Gerichtsurteil zufolge allerdings. Verbraucherschützer setzen in der “Liegenfrage“ vor allem auf Fingerspitzengefühl aller Beteiligten.

Viele Urlauber kennen das Problem: Wenn in der Hochsaison die Hotels überfüllt sind, werden die Plätze am hauseigenen Swimmingpool knapp. Wer in einem vollen Hotel das Schwimmbecken samt Liegen nur aus der Ferne sieht, hat aber Reiserechts-Experten zufolge nur in Ausnahmefällen die Möglichkeit, den Veranstalter dafür zu belangen. "Bei einem Hotel mit 1.000 Betten kann man nicht die gleiche Zahl von Liegen erwarten.

Es ist ja auch unwahrscheinlich, dass sich das komplette Hotel zur gleichen Zeit an den Pool legt", sagt Beate Wagner von der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen in Düsseldorf. Die Reiserechtlerin verweist auf ein Urteil des Amtsgerichts München, nach dem es keinen Reisemangel darstelle, wenn ein Veranstalter für etwas mehr als 1.000 Gäste nur 642 Liegen bereitstelle. "Im rechtlichen Sinne ist das eine Unannehmlichkeit. Dagegen kann man nicht vorgehen", sagt sie.

Liegenmangel ist kein Reisemangel

Das Problem liegt Wagner zufolge darin begründet, dass ein Reisemangel im allgemeinen nur dann vorliegt, wenn ein Urlauber etwas in anderem Zustand vorfindet, als es ihm angekündigt wurde. "Aber es macht ja niemand Werbung mit der Anzahl der Liegen, die er am Pool stehen hat", sagt sie. Allerdings müsse man sich immer den konkreten Einzelfall ansehen. "Es reicht sicher nicht, wenn der Reiseveranstalter nur drei Liegen hinstellt." In solchen Fällen hätten Verbraucher vor Gericht gute Chancen, doch handele es sich hierbei auch um ein Extrembeispiel, erläutert Wagner.

So überschaubar die Chancen bei einer nachträglichen gerichtlichen Auseinandersetzung sind, so gut sind sie, wenn es vor Ort darum geht, einen Platz zu erobern. Da man als Urlauber keinen Rechtsanspruch auf einen Liegeplatz habe, gelte dasselbe nämlich auch für die Mitreisenden, sagt Beate Wagner - speziell für die bei vielen Touristen beliebte Methode, ihren Platz mit einem Badetuch zu markieren. "Ein Badetuch begründet noch keine Besitzrechte. Wenn über Stunden auf einer solchen Liege niemand gesehen wird, muss man dieses nicht liegen lassen."

Eine Frage des Umgangs

Allerdings sollten Urlauber, die eine per Badetuch markierte Liege übernehmen wollen, nicht eigenmächtig handeln, rät Wagner - und das Tuch schon gar nicht einfach wegräumen; gleiches gilt natürlich auch für weitere persönliche Gegenstande anderer Hotelgäste. "Sicherer ist, sich an das Hotelpersonal zu wenden und darum zu bitten, dass die Liege freigeräumt wird." Alternativ könne man auch fragen, wohin man die Gegenstände legen solle. Grundsätzlich sei es aber wichtig, nicht auf Konfrontationskurs zu gehen, sondern mit allen Beteiligten einen Ausgleich zu suchen. "Das ist eine Frage des Umgangs miteinander. Es geht bei solchen Dingen nicht nur um Rechtsverständnis, sondern auch um Fingerspitzengefühl", betont die Verbraucherschützerin. (dapd)

Reise-Weisheiten

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