München. . Sogenanntes Bikesharing gewinnt derzeit vielerorts an Bedeutung. Doch was ist zu tun, wenn man am Mietrad Schäden feststellt oder gar verursacht?
Gerade in größeren Städten gewinnt sogenanntes Bikesharing an Bedeutung. Beschädigt der Mieter das Leihrad oder wird dieses gestohlen, so haftet dafür in der Regel seine Haftpflichtversicherung. Der ADAC rät daher, vor Nutzung eines Bikesharing-Angebots den eigenen Versicherungsschutz zu überprüfen und die Bedingungen der Verleiher genau zu lesen. Dies ist auch wichtig um zu erfahren, ob einem der Anbieter im Schadenfall entgegenkommt. Dies sei unterschiedlich geregelt. Einen automatischen Haftpflichtschutz gebe es bei den meisten Anbietern allerdings nicht.
Nummer einer Anbieter-Hotline
Entdecken sie Schäden an einem Bikesharing-Rad, sollten Betroffene diese mit einer Kamera dokumentieren. In einigen Fällen ließen sich solche Bilder bereits über das Smartphone direkt in die App des Anbieters senden. Die Nummer einer Anbieter-Hotline oder eines Ansprechpartners sollen die Mietradler stets zur Hand haben - auf diesem Wege lasse sich im Einzelfall besprechen, was zu tun ist.
Laut ADAC gibt es derzeit etwa 80 Fahrradverleihsysteme in Deutschland. „Call a Bike“ von der Deutschen Bahn und „Nextbike“ seien die größten Anbieter und in allen größeren Städten vertreten. (dpa)