Potsdam. Fällt der Flug zum Urlaubsort aus, haben Pauschalreisende unter Umständen Anspruch auf Schadenersatz. Der Reiseveranstalter sollte informiert werden.

Wenn der Flug zum Urlaubsort - wie aktuell bei Tuifly - nicht stattfinden kann, sollten Reisende zunächst ihren Veranstalter informieren. "Er muss Gelegenheit bekommen, den Mangel zu beheben", erklärt Sabine Fischer-Volk von der Verbraucherzentrale Brandenburg.

Verkürzt sich die Reisezeit, kann man entsprechend den Reisepreis mindern. Wird die Reise erheblich kürzer und schrumpft etwa von sieben auf fünf Tage, gilt sie als gescheitert, sagt Fischer-Volk. "Dann können Reisende zurücktreten und den Reisepreis zurückverlangen." Unter Umständen haben sie auch einen Anspruch auf Schadenersatz - und zwar gegenüber Veranstalter und Airline. Gegenüber dem Veranstalter seien das 75 Euro pro Person und Tag aufgrund "entgangener Urlaubsfreuden".

Ansprüche gegenüber der Airline

Außerdem bestehen unter Umständen auch gegenüber der Airline Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung auf eine Ausgleichszahlung. Voraussetzung: Die Airline kann sich nicht entlasten. Ob die Airline sich bei massiven Flugausfällen durch massenhafte Krankmeldungen auf höhere Gewalt berufen kann, wie das aktuell Tuifly versucht, sei gerichtlich noch nicht entschieden. Die Verbraucherschützerin rät daher, sich dafür rechtlichen Rat zu holen.

Tuifly hat nach massenhaften Krankmeldungen der Crews am Freitag weitgehend den Flugbetrieb eingestellt. Bereits in den vergangenen Tagen kam es zu zahlreichen Ausfällen. Betroffen war auch Air Berlin. (dpa)