Wuppertal. . Neun Jahre muss ein 23-jähriger Mann wegen der tödlichen Misshandlung eines zweijährigen Jungen ins Gefängnis. Die Mutter hatt die das Verbrechen zeitweise geduldet und erhielt zwei Jahre auf Bewährung.

Für die tödliche Misshandlung eines zweijährigen Jungen muss ein 23-jähriger Mann aus Erkrath in Nordrhein-Westfalen für neun Jahre in Haft. Das Landgericht Wuppertal verurteilte den Angeklagten am Freitag wegen Misshandlung von Schutzbefohlenen und Körperverletzung mit Todesfolge. Bei dem Opfer handelte es sich um den Sohn der Freundin des Angeklagten.

Die Mutter des Jungen erhielt wegen Misshandlung von Schutzbefohlenen und fahrlässige Tötung durch Unterlassen zwei Jahre Haft auf Bewährung. Sie hatte die Misshandlungen des Jungen zumindest zeitweise geduldet.

Mutter ignorierte schwere Verletzungen des Zweijährigen

Im Prozess hatte die vierfache Mutter erklärt, nur der 23-Jährige könne für die schweren Verletzungen ihres kleinen Jungen verantwortlich sein. Das Kind sei „ihr Sonnenschein“ gewesen, sie habe sich liebevoll um ihn gekümmert. Auch die Kinderärztin der Frau hatte die Angaben bestätigt und erklärt, der Junge sei normal entwickelt gewesen und habe bei den regelmäßigen Untersuchungen keinerlei Verletzungen gehabt.

Der Richter sagte in seiner Urteilsbegründung, das Kind habe erst Prellungen, Verbrühungen und Quetschungen gehabt, nachdem die 31-jährige Mutter mit ihrem neuen Freund zusammen gezogen sei. Der 23-Jährige habe gegenüber der Mutter lediglich eingeräumt, für einige „blaue Flecken“ verantwortlich zu sein. Die übrigen Verletzungen habe er bestritten. Die Mutter wiederum habe trotz der teilweise schwerwiegenden Misshandlungen nichts unternommen. So sei eine großflächige Verbrühung am Rücken mit Salbe und Kartoffelscheiben behandelt worden, anstatt das Kind ins Krankenhaus zu bringen.

Verteidigung forderte Freispruch

Obwohl das Gericht letztlich die Schuld des Angeklagten als erwiesen ansah, blieb die zuständige Schwurgerichtskammer deutlich unter dem Antrag der Staatsanwaltschaft. Sie hatte 15 Jahre Haft und damit die Höchststrafe beantragt. Sie kann gegen das Urteil genauso Revision einlegen wie auch die Verteidigung.

Der Anwalt des 23-Jährigen sagte, er werde in jedem Fall in Revision gehen. Im Prozess sei kein Beweis für die Schuld seines Mandanten gefunden worden, es habe keinerlei direkte Tatzeugen gegeben. Nach dem Motto „im Zweifel für den Angeklagten“ hätte man seinen Mandanten freisprechen müssen. (dapd)