Gelsenkirchen/Bochum. . TV-Polizist „Harry“ Weinkauf muss vor Gericht. Das soll klären, ob er einen Unfall mit einem Streifenwagen grob fahrlässig verursacht hat. Sein Arbeitgeber will 16.000 Euro Schadensersatz. Zu recht? DerWesten erklärt, wann auch Arbeitnehmer haften.

Hat der TV-bekannte Polizist Thomas „Harry“ Weinkauf grob fahrlässig gehandelt, als er seinen Polizeiwagen bei einem Unfall fast zu Schrott fuhr? Eine Frage, die am Mittwoch das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen klären muss.

Immerhin verlangt Weinkaufs Arbeitgeber – das Polizeipräsidium Bochum - 16.000 Euro Schadensersatz von ihm. Weinkauf weigert sich jedoch die Summe zu zahlen, klagte deshalb vor Gericht. Am 6. April muss der 45-Jährige nun vor dem Richter erscheinen.

Weinkaufs Vorgesetze sind überzeugt, dass ein Fehler des Polizisten zu dem Unfall am 30. Oktober 2007 geführt hat. Weinkauf hatte während eines Einsatzes eine rote Ampel überfahren – dabei war zwar das Blaulicht an, nicht aber das Martinshorn. Drei Menschen wurden bei dem Crash mit einem Linienbus verletzt. Der angegebene Sachschaden: 22.000 Euro.

Abmahnung droht immer

Der Fall Weinkauf wirft die Frage auf: Wann und wie haftet der Arbeitnehmer, wenn er Betriebsmittel beschädigt?

Arbeitsrechtler Ulrich Kanders aus Essen stellt zunächst klar: Wer mit seinen Arbeitsmitteln unachtsam – ob leicht oder grob fahrlässig umgeht – riskiert eine Abmahnung seines Arbeitgebers. „Eine Abmahnung kann es in jedem Fall geben“, sagt Kanders.

Zudem kann der Arbeitnehmer auch zum Schadensersatz verpflichtet werden – immer dann, wenn er grob fahrlässig gehandelt hat. Ob ein grob fahrlässiges Handeln vorliegt, muss im Zweifelsfall ein Gericht klären. In der Regel haftet der Arbeitnehmer dann mindestens zur Hälfte mit. Ob in einem solchen Fall die private Haftpflichtversicherung aufkommt, ist auch nicht immer gegeben. „Die Versicherung wird versuchen, sich schadlos zu halten“, so Kanders.

Bei grober Fahrlässigkeit kann´s teuer werden

Kanders nennt einige Beispiele für grob fahrlässiges Handeln: Ein Berufskraftfahrer, der bei Rot über die Ampel fährt und dabei einen Unfall baut. Ein Arbeiter, der unter Drogen eine Maschine bedient und dabei Ausschuss produziert. Ein Mitarbeiter, der sein Diensthandy im Restaurant offen liegen lässt und dem es dann gestohlen wird.

Laut Kanders wird in der Rechtsprechung zwischen leichter, mittlerer und grober Fahrlässigkeit unterschieden. Im ersten Fall muss der Arbeitnehmer nichts befürchten, bei mittlerer Fahrlässigkeit ist es oft eine Abwägungssache, ob der Arbeitnehmer mit herangezogen wird. Bei grober Fahrlässigkeit droht mindestens die Hälfte des Schadens als Schadensersatz.

Kanders, der Hauptgeschäftsführer des Essener Unternehmensverbandes ist, betont jedoch, dass juristische Auseinandersetzungen in solchen Fällen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nur äußerst selten vorkommen. „Die meisten Fälle werden kulant geregelt.“