Münster/Gelsenkirchen/Recklinghausen. . Ist ein Tattoo mit einem Löwenkopf Zeichen einer gewaltverherrlichenden Einstellung bei einem Polizeibewerber? Das OVG für NRW sagt “nein“.

Ein tätowierter Polizeibewerber aus Recklinghausen hat erfolgreich gegen seinen Ausschluss vom Bewerberverfahren geklagt. Die für die Ausbildung zuständige Behörde der NRW-Polizei hatte Zweifel daran, dass der Bewerber wegen eines übergroßen Löwenkopfes auf der Brust charakterlich für den Polizeidienst geeignet ist.

"Der Zähne fletschende Löwenkopf wirkt angriffslustig und aggressiv auf den Betrachter; er vermittle einen gewaltverherrlichenden Eindruck, der sich nicht mit dem an einen Polizeivollzugsbeamten gestellten Anforderungsprofil vereinbaren lässt", hatte das zuständige Landesamt für Ausbildung, Fortbildung und Personalangelegenheiten der NRW-Polizei seine Ablehnung begründet. Dem hatte bereits das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen widersprochen. Auf die Beschwerde des Landes NRW hin lag der Fall nun beim Oberverwaltungsgericht für NRW in Münster.

Löwenkopf-Tattoo: Gewaltverherrlichung oder Symbol für Stärke?

Auch interessant

Das betreffende Tattoo misst 22 mal 18 Zentimeter und ist auf der linken Brust des Bewerbers, heißt es in der Mitteilung des OVG NRW in Münster. Aus einem solchen Körperschmuck aber auf den Charakter des Bewerbers zu schließen, sei zu weit gegriffen, befand nun auch der 6. Senat ds OVG in Münster.

Der Polizeibewerber selbst habe dementiert, eine gewaltverhaltende Einstellung zu haben. "Für ihn stehe der Löwe für Stärke, Mut und Macht", habe er laut Mitteilung des OLG ausgesagt. Auch das Gericht fand, "der fein konturierten, realitätsgetreuen Abbildung eines männlichen Löwenkopfes in brüllender Manier komme kein in ihrem Deutungsgehalt eindeutiger, die Grundsätze der freiheitlich demokratischen Grundordnung in Frage stellender Inhalt zu."

Tattoo alleine reicht nicht als Ablehnungsgrund

Auch interessant

Mit der Entscheidung des OVG ist der Bewerber nun jedenfalls wieder im Rennen bei der Polizei, teilte das Gericht mit. Er hatte sich zum 1. September 2020 beworben. Die Auswahltests hatte er bereits absolviert und war danach von der Ausbildungsbehörde ausgesiebt worden - nur wegen des Tattoos.

Ihn wegen eines solchen Körperschmuckes abzulehnen wies das Gericht auch aus einem weiteren Grund ab: "Angesichts der Intensität des mit der Ablehnung verbundenen Eingriffs in die Berufsfreiheit bedürfe es weiterer Anhaltspunkte, um aus dem vom Antragsteller gewählten Motiv auf eine Eignungszweifel begründende, hier insbesondere gewaltverherrlichende Einstellung seiner Person schließen zu können."

Das Urteil ist unanfechtbar, teilte das OVG mit. (dae)