Mülheim/Münster. Bewerber für die Polizei dürfen nicht wegen einer Tätowierung abgelehnt werden. Das hat das Oberverwaltungsgericht in Münster bestätigt.

Eine große Tätowierung auf dem Unterarm ist kein Grund, einen Bewerber vom Polizeidienst auszuschließen. Das hat das Oberverwaltungsgericht Münster am Mittwoch entschieden und damit ein Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf aus der ersten Instanz bestätigt.

Ein Mann aus Mülheim hatte sich 2017 für den Dienst bei der Polizei beworben und war vom Land abgelehnt worden. Er trägt auf der Innenseite des linken Unterarms eine große und auffällige Tätowierung mit einem Löwenkopf. (Az.: 6 A 2272/18)

Tattoo war beim Tragen der Sommeruniform sichtbar

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Das zuständige Landesamt hatte sich bei seiner Ablehnung auf einen Erlass der Landesverwaltung gestützt, der die Reglementierung von zulässigen Tätowierungen bei Beamten regelt.

Im Fall des angehenden Polizisten war das Tattoo ein Problem, weil es beim Tragen der Sommeruniform gut sichtbar ist. Seine Autorität und die gebotene Neutralität sei beeinträchtigt, lautete die Kritik.

Der Kläger arbeitet als Polizist

Das OVG aber lehnte die Berufung des Landes ab. Für eine solche Entscheidung fehle eine gesetzliche Grundlage, welche Tätowierungen im Beamtenverhältnis zulässig sind. Ein Erlass der Verwaltung sei nicht ausreichend, heißt es in der Begründung des OVG.

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Der Kläger wurde in der Zwischenzeit vereidigt und arbeitet als Polizist. Das Land hatte ihn unter Vorbehalt in das Beamten-Verhältnis übernommen. (dpa)