Düsseldorf. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat am Freitag entschieden: Tattoos sind kein Hinderungsgrund für die Bewerbung bei der Polizei.

Ein großes Löwenkopf-Tattoo am Unterarm ist laut einer Gerichtsentscheidung kein Hinderungsgrund für die Bewerbung bei der Polizei. Mit diesem am Freitag veröffentlichten Beschluss hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf das Land Nordrhein-Westfalen im Eilverfahren verpflichtet, einen tätowierten Bewerber zum Verfahren zuzulassen.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig (Az.: 2 L 3279/17). Das zuständige Landesamt hatte den Mann zurückgewiesen und sich auf einen Erlass des Innenministeriums berufen. Danach sind große, sichtbare Tätowierungen ein absoluter Eignungsmangel.

Ablehnung etwa wegen gewaltverherrlichender Tattoos sei weiter zulässig

Die Autorität von Polizisten soll durch Tätowierungen nicht beeinträchtigt werden. Das Gericht hielt diese Praxis für rechtswidrig. Denn es fehle an begründeten Erkenntnissen, dass die Bevölkerung in Polizisten wegen ihrer großen Tätowierungen kein Vertrauen habe.

Das Gericht verwies darauf, dass die Zunahme von Tätowierungen gerade an den Armen eher auf einen gesellschaftlichen Wandel hindeute. Die Ablehnung etwa wegen gewaltverherrlichender Tattoos sei weiter zulässig. Ein Sprecher des Landesamts für Ausbildung, Fortbildung und Personalangelegenheiten erklärte, die weiteren rechtlichen Schritte würden nun geprüft. Der Kläger werde zunächst zum weiteren Auswahlverfahren zugelassen. (dpa)