Essen/Dortmund. . Der “rasende Notarzt“ aus Bayern muss doch keine Strafe zahlen. Doch was dürfen Fahrer von Rettungsfahrzeugen im Einsatz überhaupt - und was nicht?
4500 Euro und sechs Monate Führerscheinentzug - diese Strafe drohte dem bayerischen Notarzt Alexander Hatz für eine Fahrt mit Martinshorn und Blaulicht, weil er einen anderen Verkehrsteilnehmer gefährdet haben soll. Tatsächlich löste der Fall eine Grundsatzdebatte aus.
„Die Anzeige ist für mich nicht nachvollziehbar“, sagt Peter Bachmann, Einsatzorganisator des Rettungsdienstes Essen. Vergleichbare Vorfälle in NRW seien ihm nicht bekannt. Für Rettungsfahrzeuge gelten Sonderrechte, wie das Überfahren roter Ampeln, wenn das Leben oder die Gesundheit eines Menschen in Gefahr ist und Sondersignale eingesetzt werden: „Öffentliche Sicherheit und Ordnung müssen trotzdem gewahrt werden“, so Bachmann.
"Einsätze erfordern höchste Konzentration"
Auch André Lüddecke von der Feuerwehr Dortmund kennt die Schwierigkeiten der Fahrer im Rettungsdienst: „Die Einsätze erfordern höchste Konzentration.“ Außerdem schreibe das Rettungsgesetz für NRW vor, dass Krankenwagen mit mindestens zwei Personen zu besetzen sind. Bei Sonderrechten müsse zwischen Feuerwehr und Rettungsdienst differenziert werden: „Die Feuerwehr ist ‘generell’ befreit, beim Rettungsdienst bezieht sich die Befreiung auf die Einsatzfahrzeuge.“
Der Hintergrund: Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr sind auf dem Weg zum Gerätehaus von bestimmten Verkehrsregeln befreit, dürfen zum Beispiel Anliegerstraßen passieren. Da andere Fahrer ihnen ohne Blaulicht und Martinshorn in der Regel aber keinen Platz machen, müssen sie auf diese Sonderrechte meistens verzichten.