Paderborn/Münster. Weil muslimische Eltern ihren Sohn nicht am Religionsunterricht und an Gottesdiensten teilnehmen lassen wollten, hat eine katholische Grundschule in Paderborn das Kind nicht aufgenommen. Zurecht, entschied jetzt das Oberverwaltungsgericht in Münster. Eine Bekenntnisschule dürfe beides voraussetzen.

Eine katholische Schule in Paderborn darf einen muslimischen Schulanfänger ablehnen, weil seine Eltern die Teilnahme am katholischen Religionsunterricht und an Schulgottesdiensten verweigern. Dies hat das nordrhein-westfälische Oberverwaltungsgericht in Münster am Mittwoch in einem Eilbeschluss entschieden. Es bestätigte damit einen Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden.

Wie das OVG mitteilte, hatten sich die Eltern bei der Schulanmeldung im November 2012 geweigert, den im Anmeldebogen formulierten ausdrücklichen Wunsch nach einer Teilnahme am Religionsunterricht und an Schulgottesdiensten zu unterschreiben. Aus diesem Grund lehnte der Schulleiter die Aufnahme ab.

Gerichtsbeschluss ist unanfechtbar

Die Eltern hatten laut Gericht in dieser Forderung der Grundschule einen "Verfassungsbruch" und ein "Aufdrängen" der Teilnahme am katholischen Religionsunterricht gegenüber Andersgläubigen gesehen. Außerdem habe die Bonifatiusschule ihren Charakter als Bekenntnisschule verloren, weil nur weniger als die Hälfte ihrer Schüler katholisch seien. Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts ist unanfechtbar.

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Forderungen vom Schulrecht gedeckt

Das Gericht stellte klar: Der Leiter einer Bekenntnisgrundschule darf die Aufnahme eines bekenntnisfremden Schülers von einem Einverständnis seiner Eltern mit der Teilnahme am Religionsunterricht und an den Schulgottesdiensten dieses Bekenntnisses abhängig machen (Az.: 19 B 1042/13). Beide Forderungen fänden ihre Grundlage in den schulrechtlichen Vorschriften über den Religionsunterricht und die Bekenntnisschulen.

Eine Bekenntnisgrundschule verliere diese Eigenschaft auch nicht allein durch einen deutlichen Rückgang bekenntnisangehöriger Schüler. Vielmehr erfordere dies eine förmliche Änderung der Schulart durch entsprechenden Ratsbeschluss des kommunalen Schulträgers. (dpa)