Köln. Das Kölner Oberlandesgericht hat in einem Sorgerechts-Fall die Teilnahme eines Kindes am Religionsunterricht befürwortet. Die Teilnahme sei förderlich für die Bildung der Kinder. Sie ermögliche ihnen später eine bessere Grundlage für eine eigene Entscheidung für oder gegen die Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft.

Im Streit zweier konfessionsloser Eltern um die Teilnahme ihrer beiden sechsjährigen Kinder am Religionsunterricht hat das Kölner Oberlandesgericht für die Teilnahme entschieden. Die beiden Elternteile leben getrennt, haben aber das gemeinsame Sorgerecht.

Das Gericht übertrug mit seiner Entscheidung vom Donnerstag das Sorgerecht in dieser Frage auf den Vater, der die Teilnahme am Religionsunterricht befürwortet. Sie diene der besseren Eingliederung der Kinder in die Klassengemeinschaft und der Erlernung der Kulturgeschichte, argumentierte dieser. Das Gericht bestätigte eine Entscheidung des Amtsgerichts Monschau, gegen das die Mutter geklagt hatte. (AZ: 12 UF 108/12)

Der Familiensenat teile die Auffassung des Vaters, dass die Teilnahme der Kinder an Schulgottesdienst und Religionsunterricht dem Kindeswohl entspreche, hieß es in der Begründung. In der Abwägung der von der Mutter und dem Vater vorgebrachten Argumente spreche mehr dafür, dass eine Teilnahme für die Bildung der Kinder förderlich sei. Sie ermögliche ihnen später eine bessere Grundlage für eine eigene Entscheidung für oder gegen die Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft.

Fundierte Kenntnis über die Grundlagen der in Deutschland gelebten Kultur

Zudem werde den Kindern eine fundierte Kenntnis über die Grundlagen der in Deutschland gelebten Kultur vermittelt. Auch nach dem Inhalt des angebotenen Religionsunterrichts und der Anhörung der Lehrerin bestehe nicht die Gefahr, dass den Kindern gegen ihren oder den Willen der Eltern der christliche Glaube aufgezwungen werde.

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Das Gericht ließ Beschwerde beim Bundesgerichtshof zu. Die Klärung der Rechtsfrage, inwieweit die Teilnahme am Religionsunterricht auch bei konfessionslosen Kindern dem Kindeswohl dient, habe über den Einzelfall hinaus Bedeutung.