Krefeld. Dieser Scherz ging nach hinten los: Ein Gerüstbauer hatte einen Böller in ein Dixi-Klo geworfen, in dem gerade ein Kollege saß. Die Folge war eine fristlose Kündigung gegen die der Arbeiter vor Gericht zog. Das Arbeitsgericht Krefeld hat jetzt die Klage abgewiesen.
Was als harmloser Scherz unter Kollegen gedacht war, endete vor dem Arbeitsgericht Krefeld: Der Vorarbeiter einer kleinen Gerüstbaufirma hatte vergangenen August einen Silvesterböller in einer Dixi-Toilette hochgehen lassen, in der gerade ein Mitarbeiter saß. Der Kollege erlitt Verbrennungen am rechten Oberschenkel, am rechten Hodensack und an der rechten Leiste. Daraufhin wurde der Gerüstbauer fristlos entlassen.
Gegen die Kündigung zog der heute 41-Jährige vor das Arbeitsgericht Krefeld. Seine Begründung: Der an der Klotür angebrachte Böller sei versehentlich in die Toilettenkabine gerutscht und explodiert. Außerdem seien Scherze mit Feuerwerkskörpern unter den Kollegen durchaus üblich und hätten im Kollegenkreis als Stimmungsaufheller gegolten. Auch die Verletzungen des Kollegen waren aus Sicht des Gerüstbauers weniger gravierend.
Gericht sieht Vorarbeiter als schlechtes Vorbild
Das Arbeitsgericht Krefeld wollte sich dieser Argumentation nicht anschließen und bekräftigte die fristlose Kündigung. „Ein tätlicher Angriff auf einen Arbeitskollegen ist eine schwerwiegende Verletzung arbeitsvertraglicher Nebenpflichten“, heißt es im Urteil. Der Kläger hätte wissen müssen, dass ein unsachgemäßer Umgang mit Böllern zu Verletzungen führen kann.
Als Vorarbeiter habe der Kläger eine besondere Vorbildfunktion im Unternehmen und hätte bereits vorher Scherze mit Chinakrachern verbieten müssen. Das gelte besonders in risikoreichen Berufsfeldern wie dem Gerüstbau: „Ein Vorgesetzter muss sich unbedingt darauf verlassen können, dass durch die Mitarbeiter nicht noch zusätzliche Gefahren geschaffen werden“, urteilten die Richter.
Bereits vor dem Böller-Vorfall hatte der Gerüstbauer, seit 15 Jahren für das Unternehmen arbeitete, Abmahnungen erhalten. Er kann gegen das Urteil Berufung am Landesarbeitsgericht in Düsseldorf einlegen.