Siegen/Arnsberg. . Im Streit um eine längere Zahlung von BAföG unterlag eine Siegener Studentin beim Verwaltungsgericht Arnsberg. Sie hatte ein Jahr mehr als die Regelstudienzeit an der Uni verbracht, weil sie ein übervolles Seminar nicht belegen konnte. Dem Gesetzgeber fehlt ein “schwerwiegender Grund“.

Kann die Überfüllung der Unis ein Grund sein, länger BAföG zu beziehen? Mit dieser Meinung hatte sich eine Siegener Studentin an das Verwaltungsgericht Arnsberg gewandt. Sie hatte ein übervolles Seminar nicht belegen können, dessen "Schein" sie für die Abschlussarbeit benötigte – und deshalb ein Semester länger als die Regelstudienzeit an der Uni verbracht. Wer als Student BAföG bezieht, bekommt das Geld nur in der Regelstudienzeit. Das ist eine Semestervorgabe, in der nach Ansicht der Hochschulen und des Kultusministeriums ein Studium zu schaffen sein muss.

Dass dies nur Theorie ist, hatten Recherchen unserer Zeitung ans Tageslicht gebracht: Nur etwa ein Drittel der Studierenden schafft den Abschluss in der vorgegebenen Zeit. Bei den Bachelor-Studiengängen sind es etwa die Hälfte. Wer länger als in den Regel-Semestern BAföG bekommen will, muss einen guten Grund haben. Einen "schwerwiegenden Grund" nennt das sogar der Gesetzgeber. Das ist zum Beispiel Erziehungszeit oder Tätigkeit im AStA. "Aber Mängel in der Organisation des Studiums, die die Uni zu verantworten hat, zählen nicht dazu", meint Carl Euteneuer, Leiter des Amtes für Ausbildungsförderung an der Uni Siegen. Sollte das anders sein, wünsche er sich ein Grundsatzurteil des Gerichtes, hatte er in der mündlichen Verhandlung gesagt.

Generell zählen übervolle Seminare als "schwerwiegender Grund" für verzögerte Studienzeiten

Die Richter bejahten tatsächlich die Frage, ob übervolle Seminare und dadurch verzögerte Studienzeiten solch einen "schwerwiegenden Grund" darstellen – und die längere Zahlung von BAföG rechtfertigen. Im konkreten Fall der Siegener Studentin jedoch sahen sie die Situation anders. Vergebliche Hoffnung auf ein Grundsatzurteil.
Denn: Die junge Frau hatte nicht an dem regulären Termin ihre letzte und für die Zulassung zum Abschluss entscheidende Klausur geschrieben, sondern erst am Nachschreibetermin.

Kein Grundsatzurteil von Arnsberger Richtern

Hätte sie den ersten Termin genutzt und zusätzlich ihre Professorin um eine besonders zügige Korrektur gebeten, hätte sie den Abschluss in der Regelstudienzeit schaffen können, hatte das Siegener Studentenwerk, das für die BAföG-Zahlungen zuständig ist, argumentiert. Die Arnsberger Richter folgten diesem Gedanken und lehnten die verlängerte Zahlung ab. Deshalb gab’s auch kein Grundsatzurteil – sondern nur eine Einschätzung. Die hilft BAföG-Empfängern jedoch nicht weiter.