Gelsenkirchen. . Weil sie nach sechs Jahren Warten noch immer keinen Studienplatz für Medizin bekamen, haben vier Studienbewerber geklagt. Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen gab ihnen jetzt Recht. Die Vergabepraxis im Fach Medizin sei teilweise verfassungswidrig.
Die Vergabepraxis für Studienplätze im Fach Medizin ist teilweise verfassungswidrig. Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen gab am Donnerstag vier Studienbewerbern recht, die nach sechs Jahren Wartezeit zum Wintersemester 2011/12 von der Stiftung für Hochschulzulassung (früher ZVS) keinen Studienplatz bekommen hatten. Die Bewerber aus Remagen, Hannover, Lübeck und Berlin hatten dagegen geklagt. Per einstweiliger Anordnung wies die 6. Kammer die Stiftung nun an, ihnen vorläufig einen Studienplatz zuzuteilen.
Zwar sei nicht zu beanstanden, dass bei der Vergabe von Medizinstudienplätzen in erster Linie die Abiturnote entscheidend sei. Bei einer Wartezeit von sechs oder mehr Jahren sei jedoch „vor dem Hintergrund entsprechender Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zum Numerus Clausus aus den siebziger Jahren die Grenze des verfassungsrechtlich Zulässigen überschritten“, urteilten die Richter. So müssten auch Bewerber mit schwächeren Abiturnoten „zumindest eine realistische Chance auf Zulassung“ haben.
Numerus Clausus für Medizin liegt bei 1,0 bis 1,2
Die Stiftung für Hochschulzulassung hatte die Bewerber abgewiesen, weil ihre Abiturnoten nicht den entsprechenden Numerus Clausus erfüllten, der zum Wintersemester 2011/2012 bei 1,0 bis 1,2 lag.
Die Anwältin eines Klägers begrüßte das Urteil und forderte den Bund auf, von seiner Kompetenz für das Hochschulzulassungsrecht Gebrauch zu machen. Das Bundesverfassungsgericht habe schon in den 70er-Jahren festgestellt, dass jeder Studienbewerber eine Chance auf Zulassung haben muss. Davon könne heute keine Rede mehr sein, sagte Rechtsanwältin Mechtild Düsing. Zumal eine Wartezeit von sechs oder mehr Jahren auf ein Wunschstudium „mit der Berufsfreiheit nicht vereinbar“ sei. (dapd)