Düsseldorf. .

Kurz vor Weihnachten lockert die Landesregierung die coronabedingten Besuchsvorschriften für Pflegeheime und Krankenhäuser in Nordrhein-Westfalen. Ab 23. Dezember werden für den Besuch von Krankenhäusern und Pflegeheimen oder auch Justizvollzugsanstalten keine gesonderten Testnachweise von Teststellen mehr benötigt.

Es reiche ein negativer Selbsttest, teilte das NRW-Gesundheitsministerium am Freitagabend via Twitter mit. In Zweifelsfällen oder bei Symptomen könnten Einrichtungen jedoch einen Kontrolltest durchführen lassen.

Maskenpflicht im Nahverkehr bleibt

Die Maskenpflicht im öffentlichen Nahverkehr von Nordrhein-Westfalen bleibt bestehen. Im Unterschied zu einigen anderen Bundesländern hält die NRW-Landesregierung an dieser Verpflichtung fest, wie die jüngste Regelung zu Corona zeigt. Das bevölkerungsreichste Bundesland folgt damit vorerst nicht den Vorreitern unter den Bundesländern, die die Maskenpflicht im Nahverkehr bereits abgeschafft oder dies beschlossen haben. Nach NRW-Landesrecht besteht in öffentlichen Verkehrsmitteln im Nahverkehr eine Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske (OP-Maske).

Über die Maskenpflicht in Bussen und Bahnen des Nahverkehrs können die Bundesländer selbst entscheiden. In Bayern und Sachsen-Anhalt ist die Maskenpflicht in Bussen und Bahnen des öffentlichen Nahverkehrs bereits entfallen. In Schleswig-Holstein läuft sie zum Jahresende aus. Bremen plant die Abschaffung zum 1. März 2023. Für Fernzüge und Fernbusse ist laut dem Infektionsschutzgesetz allerdings bundesweit bis zum 7. April 2023 eine FFP2-Maskenpflicht festgeschrieben.

Auch in Kliniken und Pflegeeinrichtungen: FFP-2-Maske bleibt Pflicht

Wie das NRW-Gesundheitsministerium in einer Übersicht im Internet auflistet, ist auch für den Zutritt zu Krankenhäusern sowie voll- und teilstationären Pflegeeinrichtungen und vergleichbaren Einrichtungen das Tragen einer FFP2-Maske weiterhin erforderlich. Dies gelte sowohl für Besucher als auch für das Personal. Beschäftigte in ambulanten Pflegediensten und vergleichbaren Dienstleistungen müssten ebenfalls eine FFP2-Maske während ihrer Arbeit tragen. Für Besucher von Arztpraxen bestehe ebenfalls die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske.

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(dpa)