Düsseldorf. „Diese Regeln werden uns allen viel abverlangen“, sagte NRW-Gesundheitsminister Karl-Josef Laumann (CDU). Hier eine Übersicht.

Die Kontaktbeschränkungen sind weiter hart, der Einzelhandel bleibt nur zum Teil geöffnet, Friseure müssen schließen, Reformhäuser nicht: NRW hat die Details der neuen Corona-Schutzverordnung veröffentlicht, die ab dem heutigen Mittwoch und mindestens bis zum 10. Januar gilt. „Diese Regeln werden uns allen viel abverlangen. Wir sind soziale Wesen“, sagte NRW-Gesundheitsminister Karl-Josef Laumann (CDU). Die massiven Kontaktbeschränkungen – noch dazu an Weihnachten – lägen „nicht in unserer Natur“, seien aber notwendig. „Das Virus ist auch an Heiligabend ansteckend“, warnte der Minister. Hier die Regeln im Überblick.

So wenig Kontakte wie möglich

Treffen sind nur noch mit den Angehörigen des eigenen und eines weiteren Hausstandes – bis maximal fünf Personen – gestattet, auch zum Jahreswechsel. Kinder bis einschließlich 14 Jahre werden nicht dazugezählt. Vom 24. bis zum 26. Dezember darf sich ein Hausstand mit höchstens vier weiteren Personen aus dem engsten Familienkreis (Ehegatten, Lebenspartner, Kinder, Geschwister, Geschwisterkinder und deren Haushaltsangehörige) treffen. Kinder bis 14 werden nicht mitgezählt.

Viele Geschäfte sind zu

Der Einzelhandel wird weitgehend geschlossen, also auch Baumärkte und Möbelhäuser. Geöffnet bleiben aber Läden für Güter des täglichen Bedarfs: Super- und Getränkemärkte, Abhol- und Lieferdienste für Lebensmittel, Wochenmärkte, Apotheken, Reform- und Sanitätshäuser, Babyfachmärkte, Drogerien, Tankstellen, Banken, Sparkassen, Post, Kioske und Tierbedarfsmärkte. Der Verkauf von Weihnachtsbäumen bleibt erlaubt, Tafeln dürfen weiter Lebensmittel abgeben. Auch die geschlossenen Läden dürfen einen Versandhandel betreiben und bestellte Ware liefern.

Dienstleistung stark eingeschränkt

Dienst- und Handwerksleistungen, bei denen ein Mindestabstand von 1,50 Metern nicht eingehalten kann, sind verboten: Friseure, Kosmetik, Nagelstudios, Massage, Tätowieren. Spielhallen, Sonnenstudios und Saunen dürfen ebenfalls nicht öffnen.

Medizinisch notwendige Angebote bleiben

Physio- und Ergotherapeuten, Logopäden, Hebammen, Hörgeräteakustiker, Optiker und orthopädische Schuhmacher dürfen ihre Dienste weiter anbieten.

Bildung

Die Präsenzpflicht an Schulen wurde aufgehoben, die Weihnachtsferien bis 10. Januar verlängert. Ab Klasse 8 erfolgt in dieser Woche grundsätzlich Distanzunterricht: Die Schüler lernen daheim.

Der Unterricht in Hoch- und Pflegeschulen und allen anderen Bildungseinrichtungen ist nur im Fernunterricht möglich. Ausnahme: nicht verschiebbare Prüfungen und die Vorbereitung darauf.

Bibliotheken sind weitgehend geschlossen, Fahrschulen dürfen nur noch Berufskraftfahrer ausbilden.

Freizeit und Sport

Freizeit- und Amateursport ist verboten. Die Menschen dürfen sich aber allein oder zu zweit „in der freien Natur“ sportlich bewegen. Einrichtungen wie Schwimmbäder, Fitness-Studios, Tennis- und Golfplätze sind geschlossen.

Alkohol

Der Verkauf von Alkohol ist zwischen 23 und 6 Uhr verboten, ebenso rund um die Uhr der Verzehr von Alkohol in der Öffentlichkeit.

Hotelübernachtungen

Private Übernachtungen in Hotels und Pensionen sind untersagt. Nur „beruflich veranlasste“ Übernachtungen bleiben möglich.

Feuerwerk und Silvester

Der Verkauf von Feuerwerk ist verboten, Kommunen erlassen Versammlungs- und Feuerwerksverbote für belebte Straßen und Plätze. Wer noch Böller besitzt, darf sie – unter Beachtung der Kontaktbegrenzungen – nutzen.

Versammlungen und Veranstaltungen

Alle Veranstaltungen sind bis zum 10. Januar untersagt. Ausnahmen gelten für Aufstellungsversammlungen von Parteien zu Wahlen und Vorbereitungsversammlungen sowie Blut- und Knochenmarkspendetermine.

Am 31. Dezember 2020 und am 1. Januar 2021 gilt ein Versammlungs- und Ansammlungsverbot.

Pflegeheime

Die Test- und Hygieneregeln wurden verschärft. Besucher müssen FFP2-Masken tragen. Ihnen wird, „soweit möglich“, vor dem Besuch ein Schnelltest empfohlen und angeboten. Beschäftigte müssen alle drei Tage getestet werden und beim direkten Kontakt mit Pflegebedürftigen ebenfalls FFP2-Masken tragen. Auch die Bewohner sind regelmäßig zu testen.

Gottesdienste

Sie bleiben unter strengem Infektionsschutz erlaubt. Die Kommunen können im Einzelfall Anordnungen treffen und Gottesdienste einschränken, wenn das Infektionsgeschehen dies erfordern sollte.