Karlsruhe. Das Bundesverfassungsgericht hat Beschränkungen beim Adoptionsrecht homosexueller Lebenspartner für verfassungswidrig erklärt. Das bisherige Verbot der sogenannten Sukzessivadoption verstoße gegen das Recht auf Gleichbehandlung. Dabei geht es um Fälle, in denen einer der beiden Partner ein Kind adoptiert hat und der andere Partner zusätzlich Adoptivmutter oder -vater werden möchte.

Homosexuelle, die in einer eingetragenen Partnerschaft leben, dürfen künftig ein von ihrem Partner zuvor angenommenes Kind adoptieren. Dies entschied das Bundesverfassungsgericht in einem am Dienstag in Karlsruhe verkündeten Urteil. Die Regelung, die Schwulen und Lesben solch eine sogenannte Sukzessivadoption verbietet, Ehepaaren aber erlaubt, ist demnach verfassungswidrig.

Die Ungleichbehandlung verletzt laut Gericht sowohl die Rechte der betroffenen Lebenspartner als auch die der Kinder. (Az: 1 BvL 1/11 u.a.)

In den beiden Ausgangsverfahren hatte eine lesbische Frau ein in Bulgarien geborenes Kind adoptiert und im zweiten Fall ein schwuler Mann ein Kind in Rumänien. Den beiden jeweiligen späteren Lebenspartnern, die die Kinder ebenfalls betreuen und umsorgen, wurde die Adoption aber bislang verwehrt.

Sachverständige hatten Zweitadoption befürwortet

Das Gericht wies mit der Entscheidung Bedenken des Deutschen Familienverbands (DFV) zurück, dass einem Kind das Aufwachsen mit gleichgeschlechtlichen Eltern schaden könne. Nach Auffassung der Richter ist vielmehr "davon auszugehen, dass die behüteten Verhältnisse einer eingetragenen Lebenspartnerschaft das Aufwachsen von Kindern ebenso fördern können wie in einer Ehe".

Die Richter begründeten dies mit Sachverständigengutachten, wonach solch eine Adoption geeignet ist, auf das Kind "stabilisierende entwicklungspsychologische Effekte zu entfalten".

Kind lebt in einem Haushalt mit den beiden Frauen

Der Erste Senat gab der Verfassungsbeschwerde einer Ärztin aus Münster statt. Ihre Lebenspartnerin hatte 2004 ein Mädchen aus Bulgarien adoptiert. Das Kind, inzwischen 13 Jahre alt, lebt mit beiden im gemeinsamen Haushalt - doch den Wunsch der Ärztin, gleichfalls Adoptivmutter zu werden, lehnten die Gerichte entsprechend der gesetzlichen Regelung ab. Diese Entscheidungen hoben die Verfassungsrichter nun auf.

Für eine Neuregelung setzten die Richter eine Frist bis zum 30. Juni 2014. Das Gericht ordnete zudem an, dass eine Sukzessivadoption für eingetragene Lebenspartner ab sofort möglich ist. Dies sei wegen der ansonsten eintretenden "unzumutbaren Nachteile" notwendig.

Die Vorsitzende der Bundestagsfraktion der Grünen, Renate Künast, sprach von einem "Sieg für die Kinder". "Familie ist da, wo Erwachsene Verantwortung übernehmen - egal, ob Hetero oder Homo", heißt es in einer Presseerklärung der Grünen-Politikerin.

Entscheidung zum Ehegattensplitting noch dieses Jahr

Die Entscheidung betrifft nicht die Frage der gleichzeitigen, gemeinschaftlichen Adoption durch beide Lebenspartner. Auch hier gibt es Ungleichbehandlung: Ehepaare können gemeinsam Kinder adoptieren, Lebenspartner nicht. Ob diese Benachteiligung zulässig ist, ließen die Richter offen. Derzeit sind hierzu sind keine Verfahren in Karlsruhe anhängig.

Schon mehrmals hat das Bundesverfassungsgericht die Rechte homosexueller Paare gestärkt - etwa bei der Erbschaftssteuer und beim Familienzuschlag für Beamte. Auch zur Frage des Ehegattensplittings sind mehrere Verfassungsbeschwerden in Karlsruhe anhängig; hierüber wollen die Karlsruher Richter noch in diesem Jahr entscheiden.(afp/dpa)