München. . Ein Salafisten-Verein bleibt auch dann gemeinnützig, wenn er vom Verfassungsschutz beobachtet wird. Das hat der Bundesfinanzhof entschieden. Erst wenn der Verein ausdrücklich als extremistisch eingestuft wird, verliert er die Steuervorteile.
Ein islamisch-salafistischer Verein verliert nicht schon deshalb seine Gemeinnützigkeit, weil er in einem Verfassungsschutzbericht erwähnt wird. Voraussetzung ist, dass der Verein dort „ausdrücklich als extremistisch eingestuft wird“, wie der Bundesfinanzhof (BFH) in München in einem am Mittwoch veröffentlichten Urteil entschied. Er bestätigte damit die Gemeinnützigkeit eines Vereins in Sachsen für 2008.
Der Verein betreibt eine Moschee und ist seit 1995 in das Vereinsregister eingetragen. Im Landesverfassungsschutzbericht für 2008 heißt es, der Verein sei in bundesweite salafistische Netzwerke „eingebunden“. Diese Netzwerke riefen zum Hass gegen Juden und Christen auf und seien „in Teilen als demokratiefeindlich einzustufen“.
Belege für Extremismus reichten nicht aus
2009 wurde das Gemeinnützigkeitsrecht dahingehend ergänzt, dass bei Organisationen, die im Bundes- oder in einem Landesverfassungsschutzbericht „als extremistische Organisation aufgeführt“ sind, davon auszugehen ist, dass sie die Voraussetzungen für die Gemeinnützigkeit nicht erfüllen. Die Vereine können diese Vermutung allerdings widerlegen. Gestützt auf das neue Gesetz entzog das Finanzamt dem Verein die Gemeinnützigkeit schon für 2008.
Ob dies rückwirkend zulässig war, ließ der BFH offen. Schon dem Sächsischen Finanzgericht hatten jedenfalls die Belege für eine Einstufung des Vereins als „extremistisch“ nicht ausgereicht. Insbesondere könnten ihm nicht ohne weitere Prüfungen Inhalte auf Internetseiten zugerechnet werden, zu denen der Verein auf seinen eigenen Seiten lediglich einen Link setze.
Dies hat der BFH nun bestätigt. Dass der Verein im Landesverfassungsschutzbericht für 2010 nun ausdrücklich als „extremistisch“ bezeichnet wird, spiele für seine Gemeinnützigkeit im Jahr 2008 keine Rolle. (afp)