Frankfurt. Auch Hartz-IV-Empfänger haben Anspruch auf einen Fernseher in ihrem Haushalt. Das hat das Frankfurter Sozialgericht entschieden. Die Arge wollte zwei Hilfebedürftigen keinen Zuschuss für einen Fernseher zahlen, weil dies nicht zum Leben notwendig sei. Das Gericht sah dies anders.

Hartz-IV-Empfänger haben laut einem Urteil des Frankfurter Sozialgerichts Anspruch auf ein gebrauchtes Fernsehgerät. In zwei am Donnerstag veröffentlichten Urteilen wiesen die Richter die Entscheidungen der zuständigen Behörden zurück, die den Hilfeempfängern kein Geld für die Anschaffung der Geräte zahlen wollten. Die Entscheidungen sind aber noch nicht rechtskräftig.

Die Klägerinnen hatten bei der zuständigen Behörde jeweils Leistungen für die Erstausstattung ihrer Wohnung mit Möbeln und Haushaltsgegenständen einschließlich eines Fernsehers beantragt. Die Behörde lehnte dies hinsichtlich des Fernsehers ab und führte zur Begründung an, dass ein Fernseher für eine geordnete Haushaltsführung nicht notwendig sei. Er diene nur der Unterhaltung und Information, weshalb kein Zuschuss beansprucht werden könne. Vielmehr müssten die Klägerinnen den Betrag selbst ansparen.

Nur Anspruch auf gebrauchtes TV-Gerät

Dagegen zogen sie vor Gericht und bekamen nun in Frankfurt recht: Zur Erstausstattung einer Wohnung zählten in der Regel alle Gegenstände, die in Haushalten unterer Einkommensgruppen üblicherweise vorhanden sind, hieß es im Urteil. Dies sei bei einem Fernseher der Fall, da fast 95 Prozent solcher Haushalte mit Fernsehern ausgestattet seien. Ein Fernsehgerät stelle damit den sozialüblichen Standard dar, der auch Hartz-IV-Empfängern zugestanden werden müsse. Allerdings bestehe nur ein Anspruch auf ein gebrauchtes Gerät, da die Anschaffung gebrauchter Geräte einem sparsamen Verhalten entspreche.

(Aktenzeichen: Sozialgericht Frankfurt am Main S 17 AS 388/06 und S 17 AS 87/08)