Brüssel. . Schlechte Nachricht für finanziell bedrohte Unternehmen und Investoren. Die Kommission der Europäischen Union erklärte die in der Wirtschaftskrise beschlossenen Steuererleichterungen für nicht rechtens.

Die in der Wirtschaftskrise beschlossene Steuererleichterung für notleidende Unternehmen in Deutschland verstößt gegen EU-Recht.

Die Bestimmung verzerre den Wettbewerb im Binnenmarkt und stehe auch nicht in Einklang mit den Regeln für staatliche Beihilfen, erklärte die EU-Kommission am Mittwoch in Brüssel. Auf Anweisung der EU-Behörde muss die Bundesregierung die gewährten Steuernachlässe von den betroffenen Unternehmen zurückfordern. Kriselnden Firmen könne besser mit direkten Beihilfen nach den einschlägigen Leitlinien unter die Arme gegriffen werden statt mit Steuererleichterungen, erklärte EU-Wettbewerbskommissar Joaquin Almunia.

„Harter Schlag für die Wirtschaft“

Die Streichung könnte nach Einschätzung des Deutschen Steuerberaterverbandes negative finanzielle Folgen für manchen Investor haben. „Das ist für die Wirtschaft ein harter Schlag“, sagte ein Sprecher des Verbandes. „Diese Regelung ist zeitweise durchaus rege genutzt worden“, ergänzte er, ohne Zahlen nennen zu können. Die Brüsseler Pläne, die sogenannte Sanierungsklausel zu kippen, sei eine schlechte Nachricht sowohl für Krisen-Firmen, die auf einer Sanierung im Zuge einer Übernahme hoffen, wie auch für Übernehmer. „Das ist ein Schlag ins Kontor.“ Übernehmern, die auf Basis der Klausel Verlustverrechnungsmöglichkeiten genutzt haben, drohe nun die Rückzahlung dieser Steuervorteile.

Das Bundesfinanzministerium will erst einmal die Begründung für die Brüsseler Entscheidung abwarten und prüfen. Dann werde man über das weitere Vorgehen befinden, sagte ein Sprecher. Im Übrigen sei die Klausel wegen der Bedenken der EU schon seit April vergangenen Jahres ausgesetzt gewesen, ergänzte er.

Notleidende Unternehmen bevorzugt

Die Kommission hatte im Februar 2010 ein Beihilfeverfahren über die so genannte Sanierungsklausel eingeleitet. Sie ermöglicht zahlungsunfähigen oder überschuldeten Unternehmen eine Verrechnung von Verlusten mit künftigen Gewinnen auch bei einem Eigentümerwechsel. Die Klausel war Mitte 2009 als Maßnahme gegen die Wirtschaftskrise beschlossen und dann in eine dauerhafte Vorschrift umgewandelt worden.

Die Kommission monierte, notleidende Unternehmen würden damit besser behandelt werden als gesunde. Diese selektive Regel sei mit der Systematik des deutschen Steuerrechts nicht zu rechtfertigen. Denn allgemeines Prinzip sei, dass ein Verlustvortrag nicht möglich sei bei einem Eigentümerwechsel. „Dies soll verhindern, dass Unternehmen Steuern vermeiden, indem sie gescheiterte Unternehmen mit dem einzigen Zweck übernehmen, deren steuerlichen Verlustvortrag zu verwenden“, erläuterte die Kommission. Ein Verlustvortrag sei ansonsten nicht zu beanstanden, solange er für alle Unternehmen möglich sei. (rtr)