Berlin. Vor der Bundestagswahl 2025 ist wieder von der Fünf-Prozent-Hürde zu hören. Was bedeutet diese Klausel und welche Ausnahme gibt es?
Bei der kommenden Bundestagswahl am 23. Februar bekommt nicht jede Partei, die Stimmen erhält, auch Sitze im Parlament. Nur wer es über die Fünf-Prozent-Hürde schafft, kann in den Bundestag einziehen. Diese fünf Prozent beziehen sich auf die Zweitstimmen, die für eine Partei abgegeben wurden. Wenn also weniger als fünf von 100 Wählerinnen und Wählern ihre Zweitstimme einer Partei gegeben haben, bekommen deren Abgeordneten keine Sitze. Man nennt diese Regelung auch „Fünf-Prozent-Sperrklausel“.
Nur bei der Bundestagswahl und bei den Landtagswahlen müssen die Parteien diese Hürde knacken. Bei manchen Kommunalwahlen und vor allem bei der Europawahl spielt die Klausel keine Rolle.
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Fünf-Prozent-Hürde & Grundmandatsklausel
Für die Wahl wird Deutschland in 299 Wahlkreise mit ungefähr gleich vielen Einwohnern aufgeteilt. Die Parteien schlagen für jeden Wahlkreis einen Direktkandidaten vor. Dieser wird über die Erststimme gewählt. Der Kandidat, der in einem Wahlkreis die meisten Erststimmen erhält, gewinnt den Wahlkreis.
Gewinnt eine Partei in mindestens drei Wahlkreisen die meisten Erststimmen, werden auch ihre Zweitstimmen berücksichtigt – auch wenn die Partei hier unter fünf Prozent der Stimmen erhalten hat. In diesem Fall dürfen so viele Abgeordnete ins Parlament einziehen, wie es ihrem Zweitstimmenanteil entspricht.
Das sieht die Grundmandatsklausel so vor; bei der Bundestagswahl 2021 profitierte die Linke von der Regelung: Sie erhielt 4,9 Prozent der Zweitstimmen, scheiterte also an der Fünf-Prozent-Hürde. Weil aber drei Direktkandidaten in den Bundestag gewählt wurden, durfte die Linke entsprechend ihres Zweitstimmenanteils in das Parlament einziehen. Bis zur Spaltung der Fraktion waren das 39 Sitze. Die Wahlrechtsreform der Ampel-Koalition schuf die Grundmandatsklausel eigentlich ab, das Bundesverfassungsgericht aber kassierte diesen Teil des neuen Wahlgesetzes.
Bekommt eine Partei weniger als fünf Prozent der Zweitstimmen, und erhält nur in ein oder zwei Wahlkreisen ein Direktmandat, ziehen die Kandidaten nicht in den Bundestag ein – die Partei bekommt keine Sitze. Eine Ausnahme davon bilden Parteien nationaler Minderheiten, wie der Südschleswigsche Wählerverband (SSW).
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Fünf-Prozent-Hürde: Warum es die Klausel gibt
Die Fünf-Prozent-Hürde regelt somit, dass nicht alle zur Wahl stehenden Parteien in den Bundestag einziehen können. Denn wären zu viele Parteien vertreten, könnten die Abgeordneten schwerer Entscheidungen treffen und es wäre schwieriger stabile Regierungen zu bilden. Im Parlament werden Entscheidungen nach dem Mehrheitsprinzip getroffen.
Das heißt, dass die Mehrheit der Abgeordneten zustimmen muss. Je mehr Parteien vertreten sind, desto schwieriger ist es, eine stabile Mehrheit zu erreichen. Wenn jedoch nur wenige Parteien im Parlament sitzen, lassen sich Mehrheiten einfacher bilden. H
Historisch gesehen, hat der Gesetzgeber eine Lehre aus der Weimarer Zeit gezogen. Die erste demokratische Verfassung Deutschlands kannte keine Fünf-Prozent-Hürde, was zu schwierigen Mehrheitsverhältnissen im Reichstag führen konnte. Bei der Reichstagswahl 1928 waren beispielsweise 15 Parteien im Parlament vertreten. Seit 1953 gilt die Hürde bundesweit.
Aktuelles Wahlrecht: Fünf-Prozent-Hürde soll sich ändern
2023 wurde ein neues Wahlrecht für die Bundestagswahlen beschlossen. Kritiker sehen in der Klausel schon länger einen Widerspruch zum Demokratiegedanken. Das Bundesverfassungsgericht verlangte in diesem Zuge auch eine Anpassung der Sperrklausel. Dort heißt es: „Die 5 %-Sperrklausel ist unter den geltenden rechtlichen und tatsächlichen Rahmenbedingungen nicht in vollem Umfang erforderlich, um die Arbeits- und Funktionsfähigkeit des Bundestages zu sichern.“
Da jedoch die Zeit bis zur Bundestagswahl 2025 für eine umfassende Änderung nicht ausreichte, bleibt die Klausel vorerst bestehen. Nach der Wahl muss sie aber gesetzlich überarbeitet werden.
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