Karlsruhe. Verdächtige einer Straftat können E-Mails nicht vor Ermittlern der Kriminalpolizei verbergen. Das hat jetzt das Bundesverfassungsgericht entschieden. Ein Betroffener hatte versucht, den Zugang zum Mail-Server zu versperren. Für die Beschlagnahmung ist ein richterlicher Beschluss nötig.
Ermittler dürfen selbst dann auf E-Mails von Verdächtigen zugreifen, wenn die elektronische Post nur auf Servern eines Providers abgespeichert ist. Dies geht aus einer am Mittwoch veröffentlichten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts hervor. Für das Beschlagnahmen von E-Mails brauchen die Ermittler allerdings einen richterlichen Beschluss, wie aus der am Mittwoch veröffentlichten Entscheidung hervorgeht.
Im konkreten Fall waren 2.500 online gespeicherte E-Mails eines Verdächtigen beschlagnahmt worden, wogegen sich der Mann wehrte und bis nach Karlsruhe ging - letztlich erfolglos. Die Richter räumten zwar ein, dass der Ermittler-Zugriff auf E-Mails ein Eingriff in das verfassungsrechtlich gewährleistete Fernmeldegeheimnis sei. In bestimmten Fällen seien die Vorschriften der Strafprozessordnung aber wichtiger. Der Mann sei nicht in seinen Grundrechten verletzt worden.
E-Mails, die für das Strafverfahren nicht relevant sind, sollen den Richtern zufolge zwar möglichst nicht erfasst werden. Der Zweite Senat räumte aber ein, dass die Aussonderung und Trennung der E-Mails in vielen Fällen nicht während der eigentlichen Hausdurchsuchung möglich ist - folglich müssten auch E-Mails, die nichts mit dem Fall zu tun hätten, beschlagnahmt werden dürfen.
Alle 2.500 E-Mails des Verdächtigen beschlagnahmt
Gegen den Beschwerdeführer war wegen Betrugs und Untreue ermittelt wurde. Ein Amtsgericht hatte eine Razzia in seiner Wohnung angeordnet, damit vor allem Textdateien und E-Mails als Beweismittel sichergestellt würden. Der Mann hatte sein E-Mail-Programm aber so eingestellt, dass seine E-Mails nicht standardmäßig auf seinen lokalen Rechner übertragen wurden, sondern auch nach dem Abruf in einem zugangsgesicherten Bereich auf dem Mailserver seines Providers gespeichert blieben.
Den Zugang dazu wollte er den Ermittlern versperren: Trotz ihres Durchsuchungsbefehls hätten sie kein Recht, seine online gespeicherten E-Mails zu lesen, lautete seine Argumentation. Deshalb baten die Ermittler noch vor Ort um die richterliche Erlaubnis, die Daten auf dem E-Mail-Account des Verdächtigen beschlagnahmen zu lassen und bekamen sie. Noch am selben Tag wurden beim Provider die gesamten etwa 2.500 E-Mails des Beschwerdeführers kopiert, die seit Januar 2004 bis März 2006 auf dem Mailserver gespeichert worden waren.