Düsseldorf. Tausende Menschen infizieren sich jeden Tag mit dem Coronavirus. Hier finden Sie wichtige Infos zu den Themen Quarantäne und Freitestung in NRW.

  • Täglich werden in der ganzen Bundesrepublik tausende neue Coronafälle gemeldet.
  • In NRW gilt bei einem positiven Coronatest im Gegensatz zu anderen Bundesländern weiterhin eine Isolationspflicht.
  • Die Landesregierung NRW hat festgelegt, wie lange sich Infizierte in Quarantäne begeben müssen und ab wann eine Freitestung möglich ist.
  • Bei einem Verstoß gegen die Quarantäne-Verordnungen des Landes NRW drohen Bußgelder. In dieser Übersicht finden Sie alle Informationen dazu, was Sie derzeit beachten müssen.

Nach mehr als zwei Jahren Pandemie sind die Infektionszahlen wieder hoch. Bundesweit stecken sich täglich tausende Menschen mit Corona an und müssen deshalb in häusliche Isolation. Die Landesregierung NRW gibt für Corona-Infizierte genaue Quarantäne-Regeln vor. Hier finden Sie alle Infos zu den Themen Quarantäne und Freitestung.

Corona: Diese Regeln für die Quarantäne gelten in NRW

Ein Corona-Selbsttest ist zur Freitestung nicht ausreichend.
Ein Corona-Selbsttest ist zur Freitestung nicht ausreichend. © Bernd Weißbrod/dpa | Unbekannt

Ist das Ergebnis eines Selbsttests positiv, muss laut der Corona-Test-und-Quarantäne-Verordnung für NRW ein sogenannter Kontrolltest durchgeführt werden. Dabei kann es sich sowohl um einen offiziellen Bürgerschnelltest oder um einen PCR-Test handeln. Bis ein negatives Testergebnis dieses Kontrolltests vorliegt, sollte sich die Person "bestmöglich absondern, unmittelbare Kontakte zu anderen Personen, die nicht zwingend erforderlich sind, vermeiden und die Hygiene- und Infektionsschutzmaßnahmen strikt einhalten", heißt es weiter in der Verordnung. Das gilt auch für vollständig geimpfte Menschen.

Grundsätzlich müssen sich Corona-Infizierte mit einem positiven Bürgerschnelltest-Ergebnis oder PCR-Testergebnis für zehn Tage isolieren. Die Isolierungszeit zählt ab dem Tag des ersten Auftretens der Symptome oder des Testergebnisses. Ohne Freitestung endet die Isolierung automatisch nach zehn Tagen. Während dieser Isolationszeit sollte ein direkter Rückzug in die eigene Wohnung erfolgen. Einkäufe sollten andere übernehmen. Die Wohnung darf lediglich für die Durchführung eines Tests oder Arztbesuche verlassen werden. Weitere Infos zu Verhaltensregeln in der häuslichen Isolation finden Sie auf der Seite des Robert Koch-Instituts.

Verkürzung der Quarantäne: Freitestung in NRW ab Tag fünf möglich

Seit dem 5. Mai 2022 ist ab dem fünften Tag der Isolierung eine Freitestung möglich. So können die zehn Tage häuslicher Isolation verkürzt werden, indem frühestens am fünften Tag ein negatives Testergebnis eines offiziellen Bürgerschnelltests oder eines PCR-Tests vorliegt. Sollte der Bürgerschnelltest noch positiv sein, darf der nächste frühestens nach 24 Stunden vorgenommen werden. Bei einem PCR-Test muss der Ct-Wert für eine Freitestung über 30 liegen, er darf also noch positiv sein. Ein Selbsttest ist nicht ausreichend.

Das Gesundheitsamt nimmt nicht mehr routinemäßig Kontakt auf. Auch ist es als infizierte Person nicht mehr erforderlich, sich selbst an das Gesundheitsamt zu wenden. Eine Anordnung der Behörde ist weder für den Beginn noch für die Beendigung der Isolierung und auch nicht für die Geltendmachung von Entschädigungen für ausfallende Löhne erforderlich.

Drohende Bußgelder bei Verstöße gegen Quarantäne-Regeln

Wer sich in Corona-Quarantäne befindet, dem ist jeglicher Kontakt mit Menschen, die nicht dem eigenen Haushalt angehören, verboten. Strafzahlungen bei Verstößen gegen Corona-Verordnungen des Landes Nordrhein Westfalen werden nach dem Bußgeldkatalog mit Stand vom 27. April 2022 berechnet. Ein nicht rechtzeitiger Antritt der Quarantäne oder eine vorschriftswidrige Durchführung der Isolierung wird nach § 14 dieser Schutzverordnung mit 150 Euro geahndet. Das Empfangen von Besuch kann eine zur Quarantäne verpflichtete Person ebenfalls 150 Euro kosten. Im Wiederholungsfall können sich die Bußgelder verdoppeln.

Verhaltensregeln für Corona-Kontaktpersonen in NRW 

Positiv getestete Personen sind verpflichtet "unverzüglich" ihre engen Kontaktpersonen der letzten zwei Tage schnellstmöglich eigenständig über die Infektion informieren, heißt es in der Corona-Test-und-Quarantäne-Verordnung des Landes. Seit Mai entfällt entsprechend der Empfehlungen des RKI die Quarantäne für Haushaltsangehörige und enge Kontaktpersonen von SARS-CoV-2-Fällen komplett. Auch wer als Kontaktperson mit einer infizierten Person im gleichen Haushalt lebt, muss nicht mehr automatisch in Quarantäne.

Es wird diesen Personen jedoch empfohlen, ihre Kontakte zu reduzieren. Dies bedeutet: Für fünf Tage sollten enge Kontakte zu anderen Personen, insbesondere in Innenräumen und größeren Gruppen, vermieden werden. Sofern es möglich ist, sollten sie im Homeoffice arbeiten. Sollten innerhalb der ersten zehn Tage nach dem Kontakt zur positiv getesteten Person Symptome auftreten, sind diese Personen verpflichtet sich zu testen.

Regeln für Corona-infizierte Beschäftige in vulnerablen Einrichtungen in NRW

 Für Corona-infiziete Beschäftige in vulnerablen Einrichtungen, zum Beispiel in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen, gilt zusätzlich zur Isolationspflicht auch noch ein Tätigkeitsverbot. Für die Wiederaufnahme der Tätigkeit muss der oder die Beschäftigte mindestens 48 Stunden symptomfrei sein. Dem Arbeitgeber ist der Nachweis einer negativen Testung (Corona-Schnelltest, PCR-Test oder der PCR Test mit Ct-Wert über 30) vorzulegen. Eine Anordnung der Behörde ist weder für den Beginn noch für die Beendigung des Tätigkeitsverbots erforderlich.

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