Karlsruhe. .

Das Bundesverfassungsgericht hat erneut abgelehnt, einen Sexualstraftäter aus nachträglicher Sicherungsverwahrung freizulassen. In jedem Fall müsse zwischen dem Freiheitsinteresse und dem allgemeinen Sicherheitsinteresse abgewogen werden.

Das Bundesverfassungsgericht hat es erneut abgelehnt, einen in nachträglicher Sicherungsverwahrung untergebrachten Sexualstraftäter freizulassen. Der Eilantrag des Straftäters wurde in einer am Dienstag veröffentlichten Entscheidung abgelehnt. Der wegen Mordes und sexuellen Missbrauchs von Kindern verurteilte Mann wurde auf das Hauptsacheverfahren verwiesen.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrecht hatte im Dezember die in Deutschland praktizierte nachträgliche Sicherungsverwahrung als menschenrechtswidrig gerügt. Bei der nachträglichen Sicherungsverwahrung können Strafgefangene nach vollständiger Verbüßung ihrer Haft in Sicherungsverwahrung genommen werden, obwohl das bei ihrer Verurteilung noch nicht möglich war. Die Straßburger Richter beanstandeten das als rückwirkend verhängte Strafe.

Die Entscheidung des EGMR hat zur Folge, dass die Sicherungsverwahrung in Deutschland neu geregelt werden muss, woran die Bundesregierung arbeitet. Es muss aber auch entschieden werden, was mit den als gefährlich geltenden Betroffenen geschehen soll, die in nachträglicher Sicherungsverwahrung sitzen.

Das Bundesverfassungsgericht lehnte bereits mehrfach eine sofortige Freilassung ab und vertagte die endgültige Entscheidung auf das Hauptsacheverfahren. Auch im jüngsten Fall entschied eine Kammer des Zweiten Senats einstimmig, dass das Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit schwerer wiege als die Wiedererlangung der Freiheit. (apn)

(Aktenzeichen 2 BvR 571/10)