Münster. Das Oberverwaltungsgericht NRW hat entschieden, dass muslimische Mädchen im Grundschulalter in Nordrhein-Westfalen grundsätzlich keinen Anspruch auf die Befreiung vom Schwimmunterricht mit Jungen haben. Die Richter erklärten, dass spezielle Bekleidung den Mädchen die Teilnahme ermögliche.
Muslimische Mädchen im Grundschulalter haben in Nordrhein-Westfalen grundsätzlich keinen Anspruch auf Befreiung vom gemeinsamen Schwimmunterricht mit Jungen. Es sei ihnen zumutbar, eine den islamischen Bekleidungsvorschriften entsprechende Schwimmkleidung zu tragen, entschied das Oberverwaltungsgericht nach eigenen Angaben am Mittwoch in Münster in einem Eilverfahren. Damit scheiterten muslimische Eltern, die beim Schulamt vergeblich die Befreiung ihrer Tochter vom Schwimmunterricht beantragt hatten.
Spezielle Bekleidung ist zumutbar
Nach Ansicht des Gerichts ist es Mädchen im Grundschulalter «grundsätzlich zumutbar», im Schwimmunterricht solch eine spezielle Bekleidung zu tragen, um den Glaubenskonflikt ohne Trennung der Geschlechter zu bewältigen. Werde das Mädchen deshalb gehänselt, sei es die Pflicht der Lehrer, auf Mitschüler «pädagogisch einzuwirken», damit sie dem Mädchen «verständnisvoll, tolerant und respektvoll» begegnen. Beim Burkini handelt es sich um einen zweiteiligen Schwimmanzug mit Kopfbedeckung. (afp)
(Az.: 19 B 1362/08)