Münster. Weiterführende Schulen dürfen die Aufnahme eines Kindes davon abhängig machen, dass die Eltern seiner Teilnahme am gemeinsamen Schwimmunterricht von Jungen und Mädchen zustimmen. Dies hat das Oberverwaltungsgericht für NRW am Dienstag entschieden.
Weiterführende Schulen dürfen die Aufnahme eines Kindes davon abhängig machen, dass die Eltern seiner Teilnahme am gemeinsamen Schwimmunterricht von Jungen und Mädchen zustimmen. Das hat der 19. Senat des Oberverwaltungsgerichts für das Land NRW am Dienstag im Münster in einem Eilverfahren entschieden. Das Gericht lehnte deshalb eine nachträgliche Befreiung vom gemeinsamen Schwimmunterricht ab.
Verstoß von Treu und Glauben
Im konkreten Fall ging es um eine 11-jährige muslimische Schülerin eines Gymnasiums in Düsseldorf. Im Aufnahmegespräch mit der Schulleiterin im Februar 2008 hatte die Mutter des Kindes sich schriftlich mit der Teilnahme ihrer Tochter am Schwimmunterricht und an mehrtägigen Klassenfahrten einverstanden erklärt. Ein Jahr später hatten die Eltern jedoch aus religiösen Gründen die Befreiung ihrer Tochter vom Schwimmunterricht beantragt. Dies lehnte die Schulleiterin ab.
Das Oberverwaltungsgericht bestätigte jetzt die Entscheidung der Direktorin. Die 11-jährige Schülerin habe keinen Befeiungsanspruch, weil der Antrag ihrer Eltern gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstoße. Er stehe im Widerspruch zur abgegebenen Einverständniserklärung.
Ein Schulprogramm ist bindend
Der Senat betonte, die Schulleitung dürfe die Aufnahme in das Gymnasium von einer solchen Einverständniserklärung abhängig machen, wenn diese dem Zweck diene, die Einhaltung des Schulprogramms zu gewährleisten. Sehe der Lernplan koedukativen Schwimmunterricht vor, sei dieser für alle Schülerinnen und Schüler verbindlich.
Die Richter wiesen ausdrücklich darauf hin, dass sich die Schule auch außerhalb des Schulprogramms mit den Eltern in einer Erziehungsvereinbarung auf gemeinsame Erziehungsziele und -grundsätze verständigen dürfe. Der Beschluss ist unanfechtbar. (ap)
(Aktenzeichen: Oberverwaltungsgericht NRW 19 B 801/09)