Karlsruhe. Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass die Überstellung des mutmaßlichen Kriegsverbrechers John Demjanjuk rechtmäßig war. Demjanjuk soll sich 1943 als Wachmann im Konzentrationslager Sobibor am Tod von 29.000 Menschen mitschuldig gemacht haben.

Die Abschiebung des mutmaßlichen NS-Kriegsverbrechers John Demjanjuk von den USA nach Deutschland war rechtens. Das hat das Bundesverfassungsgericht entschieden. Die Karlsruher Richter verwarfen in einem am Mittwoch veröffentlichten Beschluss eine Verfassungsbeschwerde Demjanjuks.

Keine Grundrechtsverletzung erkennbar

Er lege nicht dar, «in welchen konkreten Grundrechten er im Einzelnen verletzt worden» sei, hieß es zur Begründung. Sein Vortrag erschöpfe sich in einer «pauschalen Kritik» an der Vorgehensweise der US-Behörden. Deren Entscheidungen seien als Akte ausländischer Staaten jedoch mit einer Verfassungsbeschwerde nicht angreifbar. Deshalb sei die Beschwerde unzulässig.

Nach langem juristischen Hin und Her war Demjanjuk im Mai von den USA nach Deutschland abgeschoben worden. Grundlage dafür war sein Status als Staatenloser. Die US-Behörden hatten dem gebürtigen Ukrainer seine amerikanische Staatsbürgerschaft entzogen, nachdem sich herausgestellt hatte, dass er bei seiner Einwanderung in die USA falsche Angaben gemacht hatte.

Anklage wegen Beihilfe zum Mord

Der gebürtige Ukrainer Demjanjuk soll 1943 im Vernichtungslager Sobibor in Polen an der Ermordung von 29 000 Menschen beteiligt gewesen sein, indem er als Aufseher die Menschen in die Gaskammern getrieben habe. Das Amtsgericht München erließ deshalb im März 2009 einen Haftbefehl wegen Beihilfe zum vielfachen Mord. Seit dem 12. Mai 2009 - dem Tag seiner Überstellung nach Deutschland - befindet sich Demjanjuk in Untersuchungshaft in der Münchner Justizvollzugsanstalt Stadelheim.

Demjanjuk war zunächst vor dem Verwaltungsgericht Berlin und dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg mit Eilanträgen gescheitert, die das Ziel hatten, seine Überstellung zu verhindern. Gegen diese verwaltungsgerichtlichen Beschlüsse richtete sich die Verfassungsbeschwerde, die eine Kammer des Zweiten Senats nun nicht zur Entscheidung annahm. (ddp)

Aktenzeichen: 2 BvR 1076/09