Kassel. Ein Arbeitsloser hat kein Recht auf eine Eingliederungsvereinbarung mit seiner Arge. Im Gegenteil: Sie kann ihm vorschreiben, was er tun soll, um wieder in Arbeit zu kommen. Das urteilte das Bundessozialgericht. Geklagt hatte ein Mann, der nicht zu Gesprächen bei der Arge erschienen war.

Der Grundsatz des «Förderns und Forderns» ist durch Arbeitslose nicht einklagbar. Es sei letztlich Sache der jeweils zuständigen Arbeitsgemeinschaft (Arge), wie sie Arbeitslose wieder in Lohn und Brot bringe will, urteilte am Dienstag das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel. Insbesondere haben Arbeitslose keinen Rechtsanspruch auf Abschluss einer sogenannten Eingliederungsvereinbarung (Az: B 4 AS 13/09 R).

Anders sieht es bei den Geldleistungen aus. Nach einem weiteren Urteil können sich die Argen nicht über eine im Mietvertrag festgeschriebene Staffelmiete hinwegsetzen (Az: B 4 AS 8/09).

Kein Rechtsanspruch

In einer Eingliederungsvereinbarung wird festgeschrieben, welche Anstrengungen der Hartz-IV-Empfänger unternehmen will, um seine Arbeitslosigkeit zu überwinden, etwa eine bestimmte Zahl wöchentlicher Bewerbungen. Gleichzeitig verspricht die Arge hierbei entsprechende Unterstützung. Ein arbeitsloser Betriebswirt in Kaiserslautern war mehrfach nicht zu Gesprächen über eine solche Vereinbarung erschienen. Schließlich erließ die Arge entsprechende Regelungen einseitig als Verwaltungsakt.

Nun drehte der Betriebswirt den Spieß um und meinte, die Arge hätte den Verwaltungsakt nicht erlassen dürfen, sondern mit ihm eine Eingliederungsvereinbarung verhandeln müssen. Wie nun das BSG entschied, besteht auf solche Verhandlungen oder auf die Eingliederungsvereinbarung selbst aber kein Anspruch. Das Gesetz rege dies nur als «reine Verfahrensvorschrift» an.

Arge muss Staffelmiete zahlen

Im zweiten Fall hatte eine alleinerziehende Mutter in Karlsruhe einen so genannten Staffelmietvertrag unterschrieben. Danach sollte die Miete in mehreren Stufen von zunächst 516 auf 584 Euro monatlich steigen. Die Arge hielt die Mietstaffeln wegen eines Formfehlers für unwirksam und zahlte dauerhaft nur die ursprünglichen 516 Euro. Doch das ist unzulässig, die Arge muss die vertragliche Miete erstatten, urteilte das BSG.

Wenn sie bestimmte Mietklauseln für unwirksam hält, kann sie aber gegebenenfalls den Arbeitslosen auffordern, dagegen vorzugehen, um so die Kosten wieder zu senken. (afp)