Osnabrück. Seit Juni 2014 wartet der Somalier Ares Saeed M. auf eine Entscheidung zu seinem Asylantrag. Nun ist er mit einer Untätigkeitsklage vor Gericht.

Das Verwaltungsgericht Osnabrück hat das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge dazu verpflichtet, binnen drei Monaten über einen seit Sommer 2014 laufenden Asylantrag zu entscheiden. Es gab damit am Mittwoch der Klage eines somalischen Asylbewerbers teilweise statt. Die Richter hatten die sogenannte Untätigkeitsklage zugelassen. Das Bundesamt habe nicht in angemessener Frist über das Asylbegehren entschieden, hieß es (AZ 5A390/15).

Die Behörde sei mit der Vielzahl der Verfahren überlastet, der Bund hätte aber den Belastungszustand ändern müssen, erklärten die Richter. Das Bundesamt selbst hatte argumentiert, es sei aufgrund der sprunghaft gestiegenen Flüchtlingszahlen nur vorübergehend überlastet.

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Gerichtssprecherin Julia Schrader sagte, sie rechne damit, dass sich nach diesem Urteil künftig die Klagen von Asylbewerbern häufen werden. Beide Seiten könnten allerdings bis zu einem Monat nach Erhalt des schriftlichen Urteils Berufung einlegen. Auch die Frist zur Entscheidung des Asylantrags beginne erst mit der Rechtskraft des Urteils.

Seit 2012 ständig mehr Asylanträge als Entscheidungen

Aus der Statistik des Bundesamtes ergebe sich, dass es insbesondere seit dem Jahr 2012 ständig mehr Asylanträge als Entscheidungen gebe, erläuterten die Richter. Somit habe sich ein stetig steigender Bestand an unbearbeiteten Verfahren aufgehäuft. Eine Bearbeitungszeit von 16 Monaten sei nicht mehr angemessen.

Die Richter lehnten allerdings den Antrag des Asylbewerbers ab, das Verwaltungsgericht solle selbst über das Asylverfahren entscheiden. Ein "Durchentscheiden" komme nicht in Betracht, weil dem Kläger sonst das Verfahren vor dem Bundesamt genommen würde. Ein solches Vorgehen hätte dem Europarecht widersprochen.

Der Somalier war vor der islamistischen Terrormiliz Al Shabaab aus seiner Heimat geflohen. Der Mann hatte im Juni 2014 den Asylantrag gestellt und war einen Monat später zu seinem Flüchtlingsschicksal befragt worden. Üblicherweise gelten bei Behördenentscheidungen drei, bei erschwerten Bedingungen auch sechs Monate Bearbeitungsfrist als angemessen. (dpa)