Essen. . Wie bei der Lohnsteuer beanspruchen die Kirchen auch bei der Steuer auf Kapitalerträge einen Anteil für sich. Ab 2015 ändert sich das Verfahren der Entrichtung: Auch Banken und Versicherungen ziehen die Steuer dann ein. Verbraucher sollen davon profitieren.

Ab dem kommenden Jahr ziehen auch Banken oder Versicherungen die Kirchensteuer ein. Millionen Kunden erhalten derzeit erklärende, aber nicht leicht verständliche Briefe von den Instituten.

Die Neuerung hängt mit der 2009 eingeführten Abgeltungsteuer zusammen. Auf Kapitalerträge, also zum Beispiel Zinsen oder Dividenden, erhebt der Staat eine pauschale Steuer von 25 Prozent. Diese Abgabe wird bereits jetzt von den Instituten direkt an das Finanzamt überwiesen. Wie bei der Lohnsteuer beanspruchen die Kirchen auch bei dieser Steuer auf Kapitalerträge einen Anteil.

Bisher holen die Anleger dies nach, indem sie die Zinserträge in ihrer Steuererklärung angeben und die Kirchensteuer dann nachentrichten, wenn der Steuerbescheid eintrifft. Künftig erledigen das Banken, Sparkassen oder Versicherungen für die Kunden. Eine versteckte Steuererhöhung sei dies aber nicht. „Es ändert sich nicht die Belastung, sondern nur das Verfahren“, sagte ein Sprecher des Bundesministeriums für Finanzen. „Die Kirchensteuererhebung wird für den Bereich der Kapitalerträge modernisiert und vereinfacht“, heißt es vom Bundeszentralamt für Steuern (BZSt).

BZSt hat alle notwendigen Informationen

Ein Glaubensbekenntnis in der Bankfiliale nebenan ist nicht nötig. Das BZSt verfügt über alle notwendigen Informationen. Die Behörde übermittelt den Stellen, die Kapitalerträge auszahlen, zu jedem Empfänger einen Hinweis, ob der Steuerzahler oder die Steuerzahlerin kirchensteuerpflichtig ist oder nicht. Die Institute erfahren aber nicht, wer sich an katholischen, evangelischen, atheistischen oder islamischen Überzeugungen orientiert. Die Religionszugehörigkeit bleibt jedermanns Geheimnis.

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Die meisten Sparer werden von der Neuregelung gar nichts merken. Denn sie haben eine Freistellungserklärung abgeben. Im Rahmen des Sparer-Pauschbetrages von 801 Euro bei Alleinstehenden und 1 602 Euro bei Ehepaaren fällt weder die Abgeltungsteuer noch die Kirchensteuer an. Die Freistellungserklärung bewirkt, dass die Bank keine Abgeltungsteuer einbehält und an das Finanzamt abführt. Erst wenn die Kapitaleinkünfte diese Beträge übersteigen, wird die Bank aktiv. Dann halten auch die Kirchen ihre Hand auf.

Bis zum 30. Juni können Bankkunden bei der BZSt einen Sperrvermerk einlegen. Dann übermittelt die Behörde lediglich einen neutralen Datensatz an das Finanzinstitut. Im Internet hält das Amt einen Vordruck dafür unter der Webadresse www.bzst.de zum Herunterladen bereit. Die Erklärung des Widerspruchs muss gegenüber dem BZSt auf dem amtlich vorgeschriebenen Vordruck oder elektronisch über das BZStOnline-Portal erfolgen.

Sperrvermerk gilt bis zum Widerruf

Der ausgefüllte und unterschriebene Vordruck „Erklärung zum Sperrvermerk“ muss auf dem Postweg an das BZSt geschickt werden. Die Adresse des Amtes lautet: Bundeszentralamt für Steuern, Arbeitsbereich Kirchensteuerabzug, 11055 Berlin. Der Sperrvermerk gilt dann so lange, bis er widerrufen wird. Als Angaben benötigt das Amt den Vornamen und Namen, die Anschrift, das Geburtsdatum sowie die steuerliche Identifikationsnummer, die auf den Steuerbescheiden angeführt wird. Das gesamte Verfahren soll zügig und verwaltungsarm organisiert werden.

Ein Sperrvermerk bedeutet nicht, dass sich der Steuerzahler um den Gottesobolus drücken kann. Die Kirchensteuer wird trotzdem fällig. Das BZSt erfährt von den Banken, ob bei einem Kunden zu versteuernde Kapitaleinkünfte angefallen sind. Dieses Wissen teilt sie dem örtlichen Finanzamt mit, das die Abgabe dann eintreibt. Wer die Angaben bei der Steuererklärung unterschlägt, hinterzieht Steuern.

Laut Stiftung Warentest benachrichtigen die Banken auch Kunden, die gar keine Kirchensteuer zahlen müssen. Diese könnten das Schreiben ignorieren, wenn ihr Status beim Finanzamt richtig gespeichert sei. Ein Blick in die Gehaltsabrechnung oder den Steuerbescheid zeige ihnen, ob alles korrekt sei. Falsche Angaben könnten sie zudem beim Einwohnermeldeamt korrigieren lassen.